Tz. 1253

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis an die Pers-Ges, ist der Vorgang aufzuteilen. Für die Anschaffung des WG hat die Pers-Ges nur den angemessenen Kaufpreis aufgewandt. Nur insoweit handelt es sich auch um AK und beim MU um Veräußerungserlös. IHd unangemessen hohen Teils der Zahlung handelt es sich um einer Barentnahme des MU, die den zu verteilenden Gewinn der Pers-Ges nicht mindert. Der Vorgang ist also bereits bilanziell der der MU-Schaft bzw iRd Gewinnverteilung zu korrigieren.

Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der beteiligten Kö nicht ein, sodass die vGA-Grundsätze nicht zum Tragen kommen.

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