Tz. 1252

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Erbringt eine Pers-Ges eine nicht einlagefähige Leistung an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, und erhält sie dafür ein unangemessen niedriges Entgelt, verringert sich iHd unangemessenen Teils des Leistungsentgelts der Restgewinn der Pers-Ges und damit ein eventueller Gewinnanteil der beteiligten Kö. Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ist für diese Einkommensminderung bei der Kö anzunehmen, soweit der Gewinnanteil der Kö durch das unangemessene Leistungsentgelt gemindert wird. Für die Höhe einer vGA kommt es dabei maßgeblich auf die Beteiligungsquote der Kö an. Zu einer vGA kann es dann nicht kommen, wenn die Kö – wie dies bei der üblichen Ausgestaltung einer GmbH & Co KG der Fall ist – nicht vermögensmäßig an der Pers-Ges beteiligt ist (und somit auch keinen Anspruch auf eine Beteiligung am sog Restgewinn hat).

 

Beispiel:

An der Y-GmbH & Co KG (KG) sind die Y-GmbH als Kpl und mit einer Vermögensbeteiligung von 80 % sowie die natürliche Pers B mit 20 % als Kdst beteiligt (s Schaubild). Es wurde eine angemessene Gewinnverteilung von 80 % für die Y-GmbH und 20 % für B vereinbart. B ist zugleich alleiniger AE und Ges-GF der Y-GmbH. Die Anteile an der Y-GmbH sind Sonder-BV des B bei der KG.

Die KG gewährt B ein Darlehen für private Zwecke iHv 2 000 000 EUR und erhält dafür von B Zinsen iHv 20 000 EUR jährlich (angemessen wären 50 000 EUR).

Die KG erzielt im Wj 02 nach Abzug einer angemessenen Geschäftsführungsvergütung für die Y-GmbH von 120 000 EUR einen Gewinn iHv 100 000 EUR.

Lösung:

Die Zinszahlungen von B sind um 30 000 EUR jährlich zu niedrig. Dadurch verringert sich der zur Verteilung kommende Gewinn der KG um 30 000 EUR.

Die bisherige Gewinnverteilung stellt sich wie folgt dar:

 
  KG Y-GmbH B
Sondervergütung Geschäftsführung (Y-GmbH) 120 000 EUR 120 000 EUR  
(Rest-)Gewinn der KG 100 000 EUR 80 000 EUR 20 000 EUR
Summe 220 000 EUR 200 000 EUR 20 000 EUR

Bei zutr Behandlung hätte sich folgende Gewinnverteilung ergeben:

 
  KG Y-GmbH B
Sondervergütung Geschäftsführung (Y-GmbH) 120 000 EUR 120 000 EUR  
(Rest-)Gewinn der KG 130 000 EUR 104 000 EUR 26 000 EUR
Summe 250 000 EUR 224 000 EUR 26 000 EUR

Bei der Y-GmbH hätten sich bei zutr Behandlung isoliert betrachtet um 24 000 EUR (= 80 % von 30 000 EUR) höhere Gewinne ergeben. Diese Gewinnminderung ist im Gesellschaftsverhältnis des B zur Y-GmbH veranlasst. IRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink bei der KG ist deshalb für die Y-GmbH eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG iHv 24 000 EUR anzusetzen. In gleicher Höhe verringert sich der Gewinnanteil des B.

Da die Anteile des B an der Y-GmbH zu dessen Sonder-BV bei der KG gehören, ist die dem B zugeflossene vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG iVm § 20 Abs 8 EStG iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG zusätzlich zu erfassen. Es ergibt sich folgende korrigierte Feststellung der Eink bei der KG:

 
  KG Y-GmbH B
Sondervergütung Geschäftsführung (Y-GmbH) 120 000 EUR 120 000 EUR  
(Rest-)Gewinn der KG 100 000 EUR 80 000 EUR 20 000 EUR
Ansatz einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG   24 000 EUR ./. 24 000 EUR
vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (bei B) 24 000 EUR   24 000 EUR
Summe 244 000 EUR 224 000 EUR 20 000 EUR

Bei B ist im Teil-Eink-Verfahren noch die 40%ige StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG iHv 9 600 EUR zu berücksichtigen. Darauf ist bereits im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG hinzuweisen; dazu s Urt des BFH v 25.07.2019 (BStBl II 2020, 142).

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