Tz. 1245

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die Pers-Ges der beteiligten Kö ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis, ist die Zahlung der Kö in angemessene AK für das angeschaffte WG und eine Bareinlage iHd unangemessenen Teils des Kaufpreises aufzuteilen. Die Kö wendet für den Erwerb des WG nur den angemessenen Kaufpreis auf, den überhöhten Kaufpreisanteil legt sie in die Pers-Ges ein. Zur Anschaffung eines WG zu einem überhöhten Kaufpreis allg s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 377ff.

 

Beispiel:

An der X-GmbH & Co KG (KG) sind die X-GmbH als Kpl sowie die natürlichen Pers A mit 60 % und dessen Sohn B mit 40 % als Kdst beteiligt (s Schaubild). A ist zugleich alleiniger AE und Ges-GF der X-GmbH.

Die X-GmbH kauft von der KG ein WG für 100 000 EUR (Verkehrswert und Tw = 60 000 EUR; Bw = 40 000 EUR).

Lösung:

In diesem Fall veräußert die X-GmbH das WG nur zum angemessenen Kaufpreis iHv 60 000 EUR. IHd übersteigenden Zahlung v 40 000 EUR handelt es sich um eine Bareinlage der X-GmbH. Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der X-GmbH nicht ein. Denn als AfA-BMG ist nur der angemessene Teil der Kaufpreiszahlung v 60 000 EUR maßgeblich. IHd Bareinlage erhöht sich bei der X-GmbH der Beteiligungswert an der KG. Diese Lösung setzt allerdings voraus, dass der überhöhte Teil des Kaufpreises (hier: 40 000 EUR) vollumfänglich dem Kap-Kto der X-GmbH bei der KG gutgeschrieben wird. Der vor Aufdeckung dieses Sachverhalts bei der KG angesetzte Gewinn (60 000 EUR = Differenz zwischen BW iHv 40 000 EUR und überhöhtem Kaufpreis von 100 000 EUR) muss deshalb innerbilanziell bei der KG auf 20 000 EUR reduziert werden (insoweit anteiliger Gewinn für alle drei Gesellschafter). IHv 40 000 EUR erhöht sich der Beteiligungs-BW der X-GmbH für die Beteiligung an der KG (auch hr-lich!).

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