Tz. 1243

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Sofern es bei Leistungsbeziehungen zwischen Kö und Pers-Ges zur Anwendung der Einlagegrundsätze kommt, scheidet idR die Annahme einer vGA bei der Kö aus, weil es insoweit nicht zu einer Gewinn- und Einkommensminderung bei der Kö kommt. Eine (anteilige) Einlage der Kö liegt zB vor,

  • wenn die Pers-Ges ein WG zu einem unangemessenen hohen Kaufpreis an die Kö veräußert (s Tz 1245),
  • wenn die Kö ein WG zu einem unangemessenen niedrigen Kaufpreis an die Pers-Ges veräußert (s Tz 1246ff) oder
  • wenn die Pers-Ges gegenüber der Kö eine sonstige Leistung erbringt und dafür eine unangemessen hohe Vergütung erhält (s Tz 1247).

Eine vGA kann sich bei diesen Sachverhalten allerdings insoweit ergeben, wie es zu einer Vermögensverschiebung auf andere MU kommt, die AE der Kö oder nahe stehende Pers zu diesen AE sind. Ob dies der Fall ist, muss aber jeweils im Einzelfall geprüft werden.

 

Tz. 1244

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine Einlage liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn die Kö (nicht einlagefähige) Dienstleistungen (zB Geschäftsführung, Darlehensgewährung, V + V, usw) gegenüber der Pers-Ges erbringt und dafür eine unangemessen niedrige Vergütung erhält. In diesen Fällen handelt es sich bei der Kö grds um Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG; s Tz 1222ff. Sofern es aufgr solcher Leistungsbeziehungen zu gesellschaftsrechtlich veranlassten Vermögensnachteilen und Gewinnminderungen bei der Kö kommt, sind die vGA-Grundsätze anzuwenden (s Tz 1248ff).

7.2.3.5.1 Personengesellschaft veräußert Wirtschaftsgut an die Körperschaft

 

Tz. 1245

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die Pers-Ges der beteiligten Kö ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis, ist die Zahlung der Kö in angemessene AK für das angeschaffte WG und eine Bareinlage iHd unangemessenen Teils des Kaufpreises aufzuteilen. Die Kö wendet für den Erwerb des WG nur den angemessenen Kaufpreis auf, den überhöhten Kaufpreisanteil legt sie in die Pers-Ges ein. Zur Anschaffung eines WG zu einem überhöhten Kaufpreis allg s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 377ff.

 

Beispiel:

An der X-GmbH & Co KG (KG) sind die X-GmbH als Kpl sowie die natürlichen Pers A mit 60 % und dessen Sohn B mit 40 % als Kdst beteiligt (s Schaubild). A ist zugleich alleiniger AE und Ges-GF der X-GmbH.

Die X-GmbH kauft von der KG ein WG für 100 000 EUR (Verkehrswert und Tw = 60 000 EUR; Bw = 40 000 EUR).

Lösung:

In diesem Fall veräußert die X-GmbH das WG nur zum angemessenen Kaufpreis iHv 60 000 EUR. IHd übersteigenden Zahlung v 40 000 EUR handelt es sich um eine Bareinlage der X-GmbH. Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der X-GmbH nicht ein. Denn als AfA-BMG ist nur der angemessene Teil der Kaufpreiszahlung v 60 000 EUR maßgeblich. IHd Bareinlage erhöht sich bei der X-GmbH der Beteiligungswert an der KG. Diese Lösung setzt allerdings voraus, dass der überhöhte Teil des Kaufpreises (hier: 40 000 EUR) vollumfänglich dem Kap-Kto der X-GmbH bei der KG gutgeschrieben wird. Der vor Aufdeckung dieses Sachverhalts bei der KG angesetzte Gewinn (60 000 EUR = Differenz zwischen BW iHv 40 000 EUR und überhöhtem Kaufpreis von 100 000 EUR) muss deshalb innerbilanziell bei der KG auf 20 000 EUR reduziert werden (insoweit anteiliger Gewinn für alle drei Gesellschafter). IHv 40 000 EUR erhöht sich der Beteiligungs-BW der X-GmbH für die Beteiligung an der KG (auch hr-lich!).

7.2.35.2 Körperschaft veräußert Wirtschaftsgut an Personengesellschaft

 

Tz. 1246

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

In diesen Fällen konkurriert das Pers-Ges-Recht mit dem KSt-Recht. Aus Sicht der übertragenden Kö kann hier sowohl eine entgeltliche oder auch eine unentgeltliche Übertragung in Betracht kommen, ohne dass bei ihr eine Vermögensminderung erfolgen muss. Die Kö als MU kann ein WG nämlich auch in ihre Tochter-Pers-Ges einlegen (mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten). Unproblematisch sind dabei aus kstlicher Sicht diejenigen Fällen, in denen die Kö sämtliche Anteile an der Kö hält (ggf neben einer nicht vermögensmäßig beteiligten Kpl-GmbH). Hier kann dann nämlich weder eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung noch eine Vermögensverschiebung zugunsten eines eigenen AE, der an der Kö beteiligt ist, eintreten. Eine Einlage vollzieht sich in diesen Fällen dann nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG (zwingend) zum BW. Die Sonderregelung des § 6 Abs 5 S 5 EStG (sog "Kö-Klausel") ist hier nicht anwendbar, weil sie nur dann zum Tragen kommt, wenn stille Reserven in den Besteuerungsbereich von Kö hineinverlagert werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die stillen Reserven bereits aus dem Besteuerungsbereich der Kö kommen.

Überträgt die Kö der Pers-Ges ein WG zwar nicht unentgeltlich, aber zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis, liegt nach der zurzeit von der Fin-Verw angewandten "strengen Trennungstheorie" (s Tz 15 des Schr des BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279) iHd tats Kaufpreises ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang und iHd übersteigenden unangemessenen Teils ein unentgeltlicher Einlagevorgang der Kö vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird dem (unangemessen niedrigen) Ver...

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