Tz. 1237

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Wenn eine Pers-Ges mit ihrer geschäftsführenden Kö rückwirkend eine Sondervergütung für die Geschäftsführung vereinbart, zB eine Gewinntantieme für das abgelaufene Wj, und wird diese Sondervergütung unmittelbar an den die Geschäftsführung tats ausübenden Ges-GF der Kö ausgezahlt, dann ist für diese Sondervergütung das Rückwirkungs- bzw Nachzahlungsverbot zu beachten. Es kommt dabei darauf an, dass die Vergütung an einen beherrschenden Ges-GF zwischen Kö und Ges-GF klar und eindeutig im Voraus vereinbart sein muss. Zur klaren vorherigen Vereinbarung allg s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 266ff. Zum Rückwirkungsverbot bei Tantiemen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 447ff. Ferner stellen Gehaltszahlungen an einen beherrschenden Ges-GF, der zugleich MU ist, bereits nach den allg Grundsätzen vGA dar, wenn kein (zivilrechtlich) wirksamer Anstellungsvertrag vorliegt.

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