Tz. 1229

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die zu niedrige Erstattung von der Pers-Ges führt bei der Kö zu einer verhinderten Vermögensmehrung mit Auswirkung auf den bil Gewinn (keine Sondervergütung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG). Diese Gewinnminderung ist auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, soweit AE der Kö als MU von der Restgewinnverteilung profitieren. Dabei ist unerheblich, ob der GF auch AE der Kö ist, denn das an ihn gezahlte GF-Gehalt wird ja in angemessener Höhe gezahlt.

 

Tz. 1230

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Für die Ermittlung der Höhe der vGA wird die Kö so gestellt, als hätte sie einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Geschäftsführung von der Pers-Ges erhalten (= Sondervergütung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) und den Mehrbetrag gegenüber der bisherigen Zahlung an ihren AE, der auch MU der Pers-Ges ist und von der Gewinnverteilung profitiert, (verdeckt) ausgeschüttet. Dadurch verändert sich auch die Verteilung der Eink aus Gew bei der Pers-Ges.

 

Beispiel:

An der A-GmbH & Co KG (KG) ist die A-GmbH als Kpl und A als alleiniger Kdst beteiligt. Die A-GmbH ist nicht am EK der KG beteiligt. A ist zugleich alleiniger AE der A-GmbH. GF der A-GmbH ist B, der weder AE der A-GmbH noch nahe stehende Pers des A ist. Die A-GmbH erhält von der KG eine Entschädigung iHv 200 000 EUR für die Geschäftsführung und zahlt an B ein GF-Gehalt von 300 000 EUR. Angemessen wäre für die Geschäftsführung der KG eine Entschädigung iHv 270 000 EUR.

Bei der KG haben sich nach Zuordnung der Vorabvergütung von 200 000 EUR an die A-GmbH noch Eink aus Gew iHv 100 000 EUR ergeben.

Lösung:

Die bisherige Gewinnverteilung stellt sich wie folgt dar:

 
  KG A-GmbH A
Sondervergütung Geschäftsführung (A-GmbH) 200 000 EUR 200 000 EUR  
Sonder-BA für Gehaltszahlung an B ./. 270 000 EUR ./. 270 000 EUR  
(Rest-)Gewinn 100 000 EUR 0 EUR 100 000 EUR
Summe 30 000 EUR ./. 70 000 EUR 100 000 EUR

Bei zutr Behandlung hätte sich folgende Gewinnverteilung ergeben:

 
  KG A-GmbH A
Sondervergütung Geschäftsführung (A-GmbH) 270 000 EUR 270 000 EUR  
Sonder-BA für Gehaltszahlung an B ./. 270 000 EUR ./. 270 000 EUR  
(Rest-)Gewinn 30 000 EUR 0 EUR 30 000 EUR
Summe 30 000 EUR 0 EUR 30 000 EUR

Bei der A-GmbH hätte sich bei zutr Behandlung isoliert betrachtet ein um 70 000 EUR höherer Gewinnanteil ergeben. Insoweit würde sich ohne Korrektur eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung ergeben. IRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG ist deshalb für die A-GmbH eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG iHv 70 000 EUR anzusetzen. In gleicher Höhe verringert sich der Gewinnanteil des A.

Da die Anteile des A an der A-GmbH zu dessen Sonder-BV bei der KG gehören, ist die dem A zugeflossene vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nach § 20 Abs 8 EStG iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG zusätzlich zu erfassen.

Es ergibt sich folgende korrigierte Feststellung der Eink bei der KG:

 
  KG A-GmbH A
Sondervergütung Geschäftsführung (A-GmbH) 200 000 EUR 200 000 EUR  
Sonder-BA für Gehaltszahlung an B ./. 270 000 EUR ./. 270 000 EUR  
(Rest-)Gewinn 100 000 EUR 0 EUR 100 000 EUR
vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG   70 000 EUR ./. 70 000 EUR
vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (A) 70 000 EUR   70 000 EUR
Summe 100 000 EUR 0 EUR 100 000 EUR

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