Tz. 416

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 4 KStG verwendet zwar den Begriff der "Beteiligung an Kap-Ges", definiert ihn jedoch nicht.

Nach Rn 83 des Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176, bestimmt sich der Begriff der Beteiligung nach § 271 Abs 1 HGB. Entscheidend ist danach, dass die Beteiligung dazu bestimmt ist, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unternehmen zu dienen. Im Zweifel gelten nach § 271 Abs 1 S 3 und 4 HGB (widerlegbare Vermutung) als Beteiligung Anteile, deren Nennbetrag insges 20% des Nenn-Kap dieser Gesellschaft überschreiten. Hat die Gesellschaft eigene Anteile, ist das um die eigenen Anteile verminderte Nenn-Kap maßgebend. GlA s Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Rn 591).

Letztlich entscheidend ist aber die tats Absicht, eine dauerhafte Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen (TG) zu begründen, so dass eine Beteiligung iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG auch bei einer Quote von unter 20% möglich ist. Gosch (in Gosch, KStG, § 8a Rn 231) lehnt die Verw-Auff ab. SE ist die Beteiligungshöhe iRd § 8a KStG irrelevant, da das Gesetz insoweit keine Mindestbegrenzung enthält.

 

Tz. 417

Stand: EL 71 – ET: 06/2011

Eine eigene operative Tätigkeit der TG verlangt § 8a Abs 4 S 1 KStG nicht, so dass auch die Beteiligung an einer Zwischenholding eine solche iSd Regelung ist. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 181) will auch Beteiligungen an Vorratsgesellschaften einbeziehen. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 84) lehnt die Einbeziehung von Beteiligungen an funktionslosen TG unter Hinweis auf §42 AO ab. Auch Gosch (in Gosch, KStG, § 8a Rn 234) und Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Rn 599) halten bei einer Zwischenschaltung einer funktionslosen Vorratsgesellschaft § 42 Abs 1 AO grds für anwendbar.

 

Tz. 418

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Auch Beteiligungen an ausl Kap-Ges sind solche iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Rn 84). Im Zweifelsfall ist nach dem sog Typenvergleich zu entscheiden, ob die ausl Gesellschaft einer deutschen Kap-Ges oder Pers-Ges gleichzustellen ist; dabei sind die Beurteilungsmaßstäbe des deutschen Rechts anzuwenden (ähnlich s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972). Ebenfalls hierzu s Tz 138.

 

Tz. 419

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Für die Qualifizierung als Holdinggesellschaft können nach dem Gesetzeswortlaut des § 8a Abs 4 S 1 KStG nur Beteiligungen an Kap-Ges herangezogen werden. Kritisch s Hey (RIW 1994, 228) und Pyszka (DB 1996, 1886) wegen der Nichteinbeziehung von Beteiligungen an Pers-Ges; sie gehen von dem handelsbilanziellen Beteiligungsbegriff aus.

Nach Tz 85 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) geht § 8a Abs 4 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG von unmittelbaren Kap-Beteiligungen aus. Danach kann eine mittelbare Beteiligung an einer Kap-Ges über eine zwischengeschaltete Pers-Ges die Holdingeigenschaft nicht begründen. GlA s Wassermeyer (WP-HdU 2001, Band 1, Kap G Rn 575). AA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 181 mwNachw) und Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, KStG, 2003, § 8a KStG Rn 459), die auch mittelbare Beteiligungen einbeziehen wollen. Kritisch auch s Janssen (RIW 1997, 666, 672). UE müsste eine mittelbare Beteiligung an einer Kap-Ges über eine zwischengeschaltete Pers-Ges dann einbezogen werden, wenn diese nur vermögensverwaltend tätig wird. In diesem Fall hat der Gesellschafter der Pers-Ges die Beteiligung unmittelbar in seinem BV auszuweisen (s Schr des BMF v 29.04.1994, BStBl I 1994, 282 Rn 5).

 

Tz. 420

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Definition der Holdinggesellschaft in § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes ist gegenüber § 8a KStG aF unverändert. Fraglich erscheint, ob die Regelung des § 8a Abs 2 S 3 KStG nF wonach bei einer Beteiligung der Kap-Ges an einer Pers-Ges der handelsbilanzielle Bw der Beteiligung durch die anteiligen Bw der Vermögensgegenstände der Pers-Ges zu ersetzen ist (s Tz 354 ff), auch auf die Qualifikation einer Gesellschaft als Holdinggesellschaft Auswirkungen hat. Ersetzt man auch für Zwecke der Prüfung des § 8a Abs 4 S 1 KStG nF den handelsbilanziellen Bw der Beteiligung an der Pers-Ges durch die anteiligen Vermögensgegenstände, ist dies günstig, wenn die Pers-Ges an anderen Kap-Ges beteiligt ist, da nach bisheriger Verw-Auff nur unmittelbar gehaltene Kap-Beteiligungen zu berücksichtigen sind (s Tz 419). Zu berücksichtigen ist, dass bei dieser Auslegung den nachgeordneten Kap-Ges ein eigener safe haven nach § 8a Abs 4 S 2 KStG nF nicht zusteht.

An der bisher an dieser Stelle vertretenen Auffassung, dass die Regelung des § 8a Abs 2 S 3 KStG nF auf die Frage, ob eine Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG nF vorliegt, keine Auswirkungen hat, wird nicht mehr festgehalten. Da § 8a Abs 4 KStG eine Sonderregelung hinsichtlich der Ermittlung des safe haven bei Holdinggesellschaften und diesen nachgeordneten Gesellschaften enthält,...

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