Tz. 55

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 29 Abs 5 KStG, dessen Wortlaut mit dem des § 27 Abs 7 KStG übereinstimmt (hierzu s Tz 250ff), gelten die Abs 1–4 sinngem für andere unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG gewähren können (s Rn K.18 UmwSt-Erl 2011).

Da § 29 Abs 5 KStG keine Einschränkung enthält, führt er uE zu einer deckungsgleichen Ausweitung des von § 29 KStG betroffenen Pers-Kreises sowohl auf der Seite der Überträgerin als auch auf der der Übernehmerin.

 

Tz. 56

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Der Anwendungsbereich wird umschrieben mit "Kö und Pers-Vereinigungen, die Leistungen gewähren iSd"

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 29 KStG auf andere Kö ist, dass diese an einer Umw iSd § 1 UmwStG teilnehmen können, was bei anderen Kö ggf nur eingeschr möglich ist (s Rn 01.03ff UmwSt-Erl 2011).

Bei Kö, bei denen es kein Nennkap gibt, kommt es auf die rechtlich und wirtsch vergleichbare Größe an, so zB bei Gen auf das Geschäftsguthaben (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 16/2710, 32; dazu auch s Tz 8).

 

Tz. 57

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 KStG betrifft nicht die beschr stpfl Kö, und zwar weder auf der Seite der übertragenden noch auf der der übernehmenden Kö. Für die Übernehmerin ist dies in § 29 Abs 2 und 3 KStG durch die Beschränkung auf unbeschr stpfl Kö ausdrücklich geregelt. Für die Überträgerin war dies bereits vorher in § 29 Abs 5 KStG durch die Bezugnahme auf § 20 Abs 1 Nr 1, 9 und 10 EStG sichergestellt. Durch das SEStEG wurden die Worte "unbeschr stpfl" ausdrücklich in das Ges aufgenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge