Ausgewählte Literaturhinweise:

Pithan, Umfassender Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öff Hand: § 2b UStG – Was nun? Was tun?, ZKF 2015, 271;

Baldauf, Neuregelung der Unternehmereigenschaft öff Träger-Kö durch das StÄndG 2015 – Einführung eines neuen § 2b UStG, DStZ 2016, 355;

Küffner/Rust, Reform der Umsatzbesteuerung der öff Hand, DStR 2016, 1633;

Sterzinger, Änderungen des UStG durch das StÄndG 2015, UR 2016, 1;

Trost/Menebröcker, Neuregelung der Besteuerung der öff Hand: Optionserklärung jur Pers d öff Rechts, DB 2016, 2622;

Widmann, Anwendung des neuen § 2b UStG gem. § 27 Abs 22 UStG, UR 2016, 13;

Sterzinger, Einzelfragen zur Optionserklärung nach § 27 Abs 22 UStG, DStR 2016, 294;

Küffner/Rust, Anm zum Schr des BMF v 16.12.2016, DStR 2017, 47;

Baldauf, Unternehmereigenschaft öff-rechtlicher Träger-Kö: Administrierung des unionswidrigen § 2 Abs 3 UStG aF bis zum 31.12.2020 – Bewertung des BMF-Schr vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239, DStZ 2018, 567.

 

Tz. 108a

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die angestrebte ges Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öff Hand erfolgte iRd StÄndG 2015 v 02.11.2015. Die Unternehmereigenschaft der öff Hand wurde im UStG durch die Einfügung des § 2b UStG eigenständig und losgelöst von der kstlichen Definition des BgA normiert. § 2 Abs 3 UStG, der insoweit an die kstliche Regelung anknüpfte (s Tz 108), wurde aufgehoben. Mit der Neuregelung sollen die unionsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL (s Tz 108) in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit Schr v 16.12.2016 (BStBl I 2016, 1451) hat das BMF zur Anwendung des § 2b UStG Stellung genommen.

 

Tz. 108b

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 27 Abs 22 UStG ist § 2b UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden; für vor dem 01.01.2017 ausgeführte Umsätze gilt weiterhin § 2 Abs 3 UStG aF. Da die ges Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öff Hand ggf gravierende und im Vorhinein schwer abzuschätzende stliche Folgen nach sich zieht, wurde den Stpfl in § 27 Abs 22 S 3ff UStG die Möglichkeit eingeräumt, zur Weiteranwendung des § 2 Abs 3 UStG aF für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen zu optieren. Das BMF hat mit Schr v 19.04.2016 (BStBl I 2016, 481) Regelungen zur Ausübung dieser Optionserklärung getroffen. Die Übergangsregelung wurde durch das Corona-Steuerhilfeges v 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385) durch Einfügung des § 27 Abs 22a UStG verlängert für sämtliche nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführten Leistungen, um den jur Pers d öff Rechts die Möglichkeit zu geben, sich auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zu konzentrieren (s BT-Drs 19/19150, 11).

Mit Schr des BMF v 27.07.2017 (BStBl I 2017, 1239) hat die Fin-Verw die gleichzeitige Veröffentlichung der bisher nicht veröffentlichten (hierzu s Tz 108) Urt des BFH zur Umsatzbesteuerung der öff Hand bekannt gegeben. Wegen einer Regelung zur (dezentralen) USt-Besteuerung der Gebietskö "Bund und Länder" s § 18 Abs 4f UStG idF des JStG 2020 und s BT-Drs 19/22850, 119.

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