Tz. 376

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach Auff des FG Münster (s Urt des FG Münster v 14.06.1994, EFG 1994, 968) liegen vor Inkrafttreten des MoMiG bei verschleierter Sachgründung (s § 20 UmwStG Tz 180) eine verdeckte Einlage und damit nachträgliche AK nicht vor, weil dabei gleichzeitig ein Rückforderungsanspruch des AE an die Kap-Ges entsteht. UE mit Recht krit s Weber-Grellet (in Schmidt, 35. Aufl, § 17 EStG Rn 164). Frotscher (in Frotscher, § 17 EStG Rn 222) lehnt eine verdeckte Einlage ebenfalls ab.

Nach § 19 Abs 4 GmbHG idF des MoMiG wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Geldeinlageverpflichtung angerechnet, so dass sich die Vermögenszuführung bereits über die AK der übernommenen Stammeinlage auswirkt.

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