Tz. 358

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Leistet der Veräußerer an den Erwerber eine Zuzahlung, ist vorrangig zu prüfen, ob die Zuzahlung als Entgelt für die Übernahme der Anteile oder als Entgelt für eine sonstige Leistung zu qualifizieren ist. Ein Entgelt für eine sonstige Leistung ist uE insbes dann zu bejahen, wenn der Veräußerer von Sicherheiten freigestellt wird. Für im BV gehaltene Anteile s hierzu Görden (GmbH-StB 2006, 220). Nur, wenn das Entgelt für die Übernahme der Anteile geleistet worden ist, können uE sog "negative AK" entstehen, die bei einer Veräußerung der Anteile oder der Auflösung der Kö zu einem entspr höheren Gewinn bzw niedrigeren Verlust führen. Zu der Fallgestaltung bei im BV gehaltenen Anteilen s Urt des BFH v 26.04.2006 (BStBl II 2006, 656) und s § 8b KStG Tz 127. Wegen des möglichen Entstehens von negativen AK durch Einlagerückzahlungen bis zum VZ 1996, s Tz 302 und s Tz 508.

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