Tz. 276

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

1. Vor dem 21.06.1948 erworbene Anteile (Bund)

Bei Veräußerung nach dem 31.12.1952 sind als AK die endgültigen Höchstwerte zu Grunde zu legen, mit denen die Anteile in eine stliche DM-Eröffnungs-Bil auf den 21.06.1948 hätten eingestellt werden können (s § 37 Abs 3 EStDV 1953, s § 53 EStDV 1955 ff; s Urt des BFH v 01.08.1963, StRKEStG § 17 R 13 und v 10.12.1969, BStBl II 1970, 310). Diese endgültigen Höchstwerte sind in dem III. DMBG v 21.06.1955 (BGBl I 1955, 297) festgelegt. Nach § 4 des III. DMBG ist ggf ein Beteiligungszuschlag zu machen.

2. Anteile an Berliner Kap-Ges

Für Berlin/West tritt an die Stelle des 21.06.1948 der 01.04.1949.

3. AK von Anteilen an saarländischen Kap-Ges, die am 06.07.1959 (Eingliederungstag) nicht zu einem BV gehörten

Als AK der veräußerten Anteile sind die Höchstwerte anzusetzen, mit denen Anteile an saarländischen Kap-Ges, die vor dem 06.07.1959 erworben wurden, in eine DM-Eröffnungs-Bil hätten eingestellt werden können (s § 53 EStDV).

Das bedeutet, dass derartige Altanteile nach den Bewertungsvorschriften der §§ 14 und 15 DMBG-Sa v 30.06.1959 (BGBl I 1959, 372) bewertet werden müssen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

a) Anteilen, die bereits am 31.12.1954 vorhanden waren und
b) Anteilen, die nach dem 31.12.1954 bis zum 06.07.1959 erworben wurden.

zu a) Anteile, die bereits am 31.12.1954 vorhanden waren, sind mit dem zum 31.12.1954 festgestellten gW (s § 13 Abs 2, § 14 BewG-Sa), umgerechnet mit dem amtl Umrechnungskurs dieses Tages (83 Franken – Frs – = 1 DM) (Frankenwert: 83) anzusetzen (s § 14 Abs 1 und 2 DMBG-Sa).

zu b) Bei Anteilen, die nach dem 31.12.1954 erworben wurden, sind die AK mit dem amtl Kurs am Eingliederungstag (= 117,55 Frs = 1,– DM, oder 0,8507 DM = 100 Frs) umzurechnen (s § 14 Abs 4 DMBG-Sa).

Ist der Gesamtwert von Anteilen nach a) und b) umgerechnet zum amtl Kurs am Eingliederungstag höher als der Wert nach a) und b), so ist höchstens dieser höhere Wert anzusetzen (s § 14 Abs 3, § 15 Abs 3 DMBG-Sa).

Zu den Franken-AK der Anteile zu b), die nach dem 31.12.1954 erworben wurden, ist noch Folgendes zu bemerken:

aa) Anteile, die durch eine Kap-Erhöhung unter Verwendung versteuerter Reserven nach § 27 Abs 4 EStG-Sa erworben wurden, sind mit den Franken-AK von 0,– Frs anzusetzen.
bb)

Anteile, für die die folgenden stfreien Rücklagen zur Kap-Erhöhung verwendet wurden, sind mit dem Nominalwert dieser Freianteile als AK anzusetzen:

Rücklage für Neuanschaffungen auf Grund des StSonderG,
Rücklage für Auffüllung der Lagerbestände im Sa auf Grund des StSonderG,
Rücklage für die Erhöhung der Lagerbestände im Sa auf Grund des AufstockungsG,
Aufstockungsrücklage auf Grund des AufstockungsG.

Zu diesem ermittelten Wert nach § 14 Abs 1 oder 2 DMBG-Sa ist bei Beteiligungen iSd § 15 DMBG-Sa noch ein Paketzuschlag hinzuzurechnen. Der Paketzuschlag kommt also nur in Betracht für Anteile, die bereits am 31.12.1954 vorhanden waren.

Der Paketzuschlag beträgt bei einer Beteiligung

a) von 10 % bis 24 % = 15 % des Wertes nach § 14 Abs 1 oder 2 DMBG-Sa,
b) von 25 % bis 74 % = 25 % des Wertes nach § 14 Abs 1 oder 2 DMBG-Sa,
c) ab 75 % = 40 % des Wertes nach § 14 Abs 1 oder 2 DMBG-Sa.
 

Beispiel:

A hat am 06.07.1959 50 % Anteile an der GmbH X mit einem Nominalwert von 5 000 000 Frs. Am 31.12.1954 betrug sein Anteilsbesitz nominell 2 000 000 Frs. Der gW dieser Anteile wurde mit 240 % für 100 Frs festgestellt.

Im Jahre 1956 erfolgte eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln iHv 1 000 000 Frs gem § 27 Abs 4 EStG-Sa. 1957 wurde ein nomineller Anteil von 500 000 Frs für 1 000 000 Frs erworben. Im Jahre 1958 erfolgte eine Kap-Erhöhung aus Verwendung einer Aufstockungsrücklage auf Grund des AufstockungsG iHv 1 500 000 Frs.

Lösung:

 
a) Nomineller Anteil am 31.12.1954 = 2 000 000 Frs × 240 % 4 800 000 Frs
  + Paketzuschlag gem § 15 Abs 2 DMBG-Sa mit 25 %    1 200 000 Frs
    6 000 000 Frs
 

umgerechnet zum amtl Kurs 31.12.1954 (83 Frs = 1 DM)

evtl höherer Wert gem § 15 Abs 3 DMBG-Sa

(tats AK X Umrechnungskurs zum 06.07.1959

mit 117,55 Frs für 1,– DM = 17 014 DM)
72 289 DM
b) Zugang 1956 nominell 1 000 000 Frs = AK 0 Frs
  1957 nominell 500 000 Frs = AK 1 000 000 Frs
  1958 nominell 1 500 000 Frs = AK    1 500 000 Frs
  AK 2 500 000 Frs
  umgerechnet zum amtl Kurs 06.07.1959 (117,55 Frs = 1,– DM)  +  21 268 DM
  Neue AK der Anteile zum 06.07.1959        93 557 DM

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