Tz. 224

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Gem § 67a Abs 2 AO kann der Sportverein dem FA bis zur Unanfechtbarkeit des KSt-Bescheids erklären, dass er auf die Anwendung des § 67a Abs 1 S 1 AO verzichtet. Dieser Verzicht ist gem S 2für mind fünf VZ bindend. Aber: Diese lange Bindung kann faktisch je nach "Bedarf" wie folgt beeinflusst werden:

  • Ist ein ZwB gewollt, darf kein Sportler des Vereins bezahlter Sportler sein (s AEAO Nr 32 zu § 64a Abs 3).
  • Ist ein wG gewünscht (zB im Hinblick auf einen stlichen Verlustausgleich), muss der Verein gewährleisten, dass mind ein Sportler an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, der als bezahlter Sportler anzusehen ist (s AEAO Nr 23 zu § 67a Abs 3).

§ 67a Abs 3 AO legt fest, unter welchen Voraussetzungen bei einem Verzicht gem Abs 2 auf die 45 000 EUR-ZwB-Grenze des Abs 1 S 1 sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein ZwB sind. Dabei wird auf die teilnehmenden Sportler abgestellt, die keine bezahlten Sportler sein dürfen (s § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 AO hinsichtlich der teilnehmenden Sportler des Vereins und § 67a Abs 3 S 1 Nr 2 AO hinsichtlich der teilnehmenden anderen Sportler).

Demgemäß sind sportliche Veranstaltungen wG, wenn

  • die Einnahmen einschl USt 45 000 EUR im Jahr übersteigen (s § 67a Abs 1 S 1 AO) oder
  • bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze gem § 67a Abs 2 AO "bezahlte Sportler" teilnehmen, die nicht die Voraussetzungen des § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 (eigene Sportler des Vereins) bzw Nr 2 AO (vereinsfremde Sportler) erfüllen. Unter sportlicher Veranstaltung iSd § 67a Abs 3 AO sind die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen. Bei einer Mannschaftssportart ist jedes einzelne Mannschaftsspiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung (s AEAO Nr 24 zu § 67a Abs 3 AO). Dh nur diejenigen Mannschaftsspiele, an denen mind ein bezahlter Sportler teilnimmt, stellen einen stpfl wG dar und müssen in die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR einbezogen werden. Zum Ansatz eines sog Spielertrainers, s AEAO Nr 36 zu § 67a Abs 3.

Dieser wG schließt gem § 67a Abs 3 S 3 AO die StBefreiung des Sportvereins hinsichtlich seines übrigen Bereichs nicht aus, wenn die Vergütung und anderen Vorteile ausschl aus stpfl wG oder von Dritten geleistet werden.

Die Vergütungen und anderen Vorteile der bezahlten Sportler können demnach nicht nur aus dem wG "sportliche Veranstaltungen", sondern auch aus anderen stpfl wG geleistet werden. Diese wes Begünstigung ist eine Folgewirkung der gem § 64 Abs 2 AO zulässigen Zusammenfassung aller stpfl wG.

 

Tz. 225

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu dem ZwB "sportliche Veranstaltungen" (s § 67a Abs 1 S 2 AO, der lediglich klarstellenden Charakter hat; s Urt des SA FG v 13.09.1990 (EFG 1991, 5 – rkr) und s AEAO Nr 6 zu § 67a). Diese Tätigkeiten sind gesonderte stpfl wG.

Nach dem Urt des FG Köln v 17.02.2006 (EFG 2006, 1108) führt die Nutzung unentgeltlich überlassener Werbetrikots durch Jugendmannschaften nicht zu stpfl Werbeleistungen, wenn damit keine Werbewirksamkeit verbunden ist. UE ist dem Urt zu folgen. Im Falle der Annahme eines stpfl wG käme die Reingewinnschätzung nach § 64 Abs 6 Nr 1 AO iHv 15 vH der Einnahmen in Betracht.

 

Tz. 226

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Mitglieder ist ein stfreier ZwB, an Nichtmitglieder hingegen ein stpfl wG bzw stfreie Vermögensverwaltung.

Im BMF-Schr v 14.01.2015 (BStBl I 2015, 76) und im AEAO Nr 12 zu § 67a werden Indizien für die Annahme eines "echten" Mitglieds angeführt:

Zitat

„Indizien für die Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:

  • die Zeit der Mitgliedschaft,
  • die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
  • zivilrechtlich eingeschr Rechte der Mitglieder.

Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum ZwB ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.

Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem stpfl wG zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschr Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.”

 

Tz. 227

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen (sog Sport-GbR) ist erst auf der Ebene der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein ZwB oder ein stpfl wG vorliegt.

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