Tz. 100c
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Ausübung von Tätigkeiten, die nach § 8 Abs 9 KStG vd Sparten zuzurechnen sind, durch die OG ist eine mit dem dem OT zuzurechnenden Einkommen der OG zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlage, die nach § 14 Abs 5 S 1 KStG gesondert und einheitlich festzustellen ist (s § 14 KStG Tz 1139). Diese Feststellung umfasst sowohl Feststellungen zu den vd Arten von Tätigkeiten der OG wie auch zur Einkommensermittlung aus den vd Tätigkeiten (s Schiffers, DStZ 2018, 417).
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