Tz. 100c

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die Ausübung von Tätigkeiten, die nach § 8 Abs 9 KStG vd Sparten zuzurechnen sind, durch die OG ist eine mit dem dem OT zuzurechnenden Einkommen der OG zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlage, die nach § 14 Abs 5 S 1 KStG gesondert und einheitlich festzustellen ist (s § 14 KStG Tz 1139). Diese Feststellung umfasst sowohl Feststellungen zu den vd Arten von Tätigkeiten der OG wie auch zur Einkommensermittlung aus den vd Tätigkeiten (s Schiffers, DStZ 2018, 417).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge