Tz. 96

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Art oder Bezeichnung der erzielten Einnahmen spielt dem ggü keine Rolle. So kann ein BgA auch dann anzunehmen sein, wenn die Einnahmen aufgr eines Ges, einer VO oder einer öff-rechtlichen Satzung erhoben und als "Gebühren" bezeichnet werden (s Urt des BFH v 26.02.1957, BStBl III 1957, 146 und v 21.09.1989, BStBl II 1990, 95) oder durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (s Urt des BFH v 12.07.2012, BStBl II 2012, 837) und nach öff-rechtlichen Vorschriften beigetrieben werden können (s Urt des BFH v 18.08.1966, BStBl III 1967, 100). Für das KStR ist es nicht entsch, ob die jeweilige Betätigung einer öff-rechtlichen jur Pers dem Privatrecht oder dem öff Recht zuzuordnen ist. Maßgebend ist allein, ob der von der öff-rechtlichen jur Pers unterhaltenen Betrieb einen BgA oder einen Hoheitsbetrieb darstellt (s Urt des BFH v 02.03.1983, BStBl II 1983, 386).

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