Tz. 1119

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Auch für die Anerkennung von Darlehensgewährungen durch einen beherrschenden Gesellschafter hat die tats Durchführung entsch Bedeutung. So ist insbes auf die pünktliche Entrichtung der Zinsen durch die Gesellschaft zu achten. Eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters ist dafür aber ausreichend; s H 27 "Abflusszeitpunkt" KStH 2022 und s Urt des BFH v 11.07.1973 (BStBl II 1973, 806). Grds dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 279ff.

Der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Darlehensforderung kann allerdings nicht als fehlende (vorherige) Durchführung des Darlehensvertrags gewertet werden. Die Anerkennung der Zinszahlungen für die Zeit vor dem Verzicht wird also durch den Verzicht nicht berührt, wenn sich keine anderen Anhaltspunkte ergeben, die für den Ansatz einer vGA für diese Zinsen sprechen könnten. Dem Gesellschafter steht es frei, "seiner" Gesellschaft Vermögenswerte im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage zukommen zu lassen. Bei einem bestehenden Darlehensanspruch des Gesellschafters ist es nicht notwendig, dass dieser von der Gesellschaft zunächst beglichen wird und der Gesellschafter anschließend die erhaltenen (Bar-)Mittel einlegen kann. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Darlehensanspruch bereits fällig ist oder nicht.

 

Tz. 1120–1121

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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