Tz. 203

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Sachverhalt 2: Ausgliederung eines wG in eine stpfl GmbH

Stliche Folgen:

  • Durch eine Ausgliederung des stpfl wG wird vermieden, dass die wirtsch Zwecke der gemeinnützigen Kö das Gepräge geben und dadurch die Selbstlosigkeit nach § 55 AO gefährdet ist. Die Einbringung kann durch Ausgliederung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG oder durch Sachgründung im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach dem GmbHG = Übertragung des wirtsch Eigentums erfolgen.
  • Die Einbringung des wG in eine GmbH ist unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG zu Bw möglich. Hierfür ist die Einbringung aller wes Betriebsgrundlagen des Betriebs (insbes Grundstücke) gegen Gewährung neuer Anteile im Wege der Bargründung mit Aufgeld (vgl BFH-Urt v 07.04.2010, BStBl II, 1094) oder Sachgründung erforderlich. Hierzu s auch UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44 und Rn 20.06; s Alber, Übertragung von Vermögen auf gemeinnützige Kö, WPg 2018, 668; und s Anh 2 UmwStG.
  • Die Beteiligung an der Tochter-GmbH gehört zwar grds zur Vermögensverwaltung. Sofern die gemeinnützige Kö diese Beteiligung aber innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren veräußert, gilt nach § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile als in einem wG entstanden. Dieser Gewinn ist nach § 8b Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 KStG nur iHv 5 vH stpfl.
  • Sofern die GmbH-Beteiligung nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren veräußert wird, gehört ein Veräußerungsgewinn hingegen zum Bereich der stfreien Vermögensverwaltung (dh es erfolgt kein Ansatz iHv 5 vH).

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