Tz. 199

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zum Abzug der Aufwendungen als BA gilt Folgendes:

  • Aufwendungen des Sponsors sind BA, wenn der Sponsor wirtsch Vorteile, die insbes in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbes der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinw, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist.
  • Wirtsch Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können nach AEAO Nr 10 zu § 64 Abs 1 auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für den Abzug der Zuwendungen als Spenden gelten folgende Grundsätze:

  • Der klassische Spender oder Mäzen handelt aus altruistischen Motiven.
  • Zuwendungen des Sponsors, die keine BA sind, sind als Spenden zu behandeln, wenn sie zur Förderung st-begünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tats wirtsch Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (hierzu s auch BFH in BStBl II 1988, 220 und BStBl II 1991, 258).
  • Spenden können nach § 10b Abs 1 EStG bzw § 9 Abs 1 Nr 2 KStG nur bis zur Höhe von 20 vH des GdE als SA abgezogen werden. Bei Unternehmen tritt an die Stelle dieses Höchstbetrags – falls er für den Stpfl günstiger ist – ein anderer Abzugshöchstbetrag, der sich nach dem Satz von 4 vT der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj aufgewendeten Löhne und Gehälter ermittelt.
  • Sofern die Zuwendungen des Sponsors diese Spendenhöchstbeträge nicht überschreiten, führt die Qualifikation als BA oder Spende zu derselben st-mindernden Wirkung.

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