Tz. 1096

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Führt bereits die Darlehensgewährung zu einer vGA (insbes wenn eine Rückzahlungsabsicht nicht erkennbar ist), so sind in diesem Zeitpunkt die Konsequenzen einer vGA zu ziehen. Eine Auswirkung auf die Höhe des bilanziellen Gewinns (= Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG) ergibt sich in diesen Fällen jedoch regelmäßig nicht, da die Gesellschaft die Darlehensforderung regelmäßig noch mit dem Nennwert aktiviert haben dürfte. Die Darlehensgewährung selbst hat dann noch zu keiner Gewinnauswirkung geführt.

Stellt das FA dann fest, dass das Darlehen nicht anerkannt werden kann, muss es in der St-Bil erfolgswirksam (über Aufwand) ausgebucht werden. Dieser Aufwand ist außerbilanziell nach § 8 Abs 3 S 2 KStG zu korrigieren. Im Ergebnis heben sich dann zusätzlicher Aufwand und außerbilanzielle Korrektur auf.

Allerdings ist im Jahr der Auszahlung des Darlehens auch eine Leistung iSv § 27 KStG gegeben (das Vorliegen einer Einlagerückgewähr ist also zu prüfen) und es kommt zu einem Zufluss von Kap-Erträgen iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG beim Gesellschafter (Versteuerung mit der Abgeltung-St oder im Teileink-Verfahren oder auch (unter den Bedingungen des § 8b Abs 4 KStG) stfrei nach § 8b Abs 1 KStG, wenn Gesellschafter eine andere Kap-Ges ist).

Werden Zinsen für derartige Darlehen bei der Gesellschaft als Ertrag verbucht, ist dieser außerbilanziell wieder zu korrigieren (als verdeckte Einlage), da stlich nicht von einem anzuerkennenden Darlehen auszugehen ist. Diese Zinsen stellen dann uE auch keinen Zinsertrag iSv § 4h Abs 3 S 2 EStG bei Prüfung der Zinsschranke dar. Ein Zugang im stlichen Einlagekto der Gesellschaft iSv § 27 KStG ist jedoch erst im Zeitpunkt der tats Zinszahlung anzunehmen; s Schr des BMF v 04.06.2003 (BStBl I 2003, 366 Rn 26).

Auf der Seite des Gesellschafters können Zinszahlungen wegen der fehlenden Anerkennung des Darlehens ebenfalls nicht als BA oder WK anerkannt werden. Sie führen als verdeckte Einlage vielmehr zu AK auf die Beteiligung; s Neumann (GmbHR 1996, 424).

 

Tz. 1097

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Ist die Darlehensgewährung bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, führt eine fehlende Zinsvereinbarung bzw -zahlung oder eine zu niedrige Verzinsung uE nicht zu einer weiteren vGA. Aus stlicher Sicht liegt in diesem Fall nämlich kein Darlehen mehr vor. Wenn eine tats Zinszahlung eine verdeckte Einlage darstellt (s Tz 1096), ist im Verzicht auf eine (angemessene) Zinszahlung ein Verzicht auf eine Einlageforderung zu sehen. Ein solcher Verzicht auf eine Einlageforderung kann aber keine vGA sein (dazu s Urt des BFH v 13.11.1996, DB 1997, 1312 und s Tz 1086ff).

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