Tz. 1086

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Hat eine Kap-Ges gegenüber ihrem Gesellschafter eine Einlageforderung (zB auf Rückzahlung einer vGA auf Grund einer Satzungsklausel), ist uE auch diese – entspr der Rspr zu ausstehenden Einlagen auf das Stamm-Kap – zumindest dann zu verzinsen, wenn die Einlageforderung bereits fällig, aber vom Gesellschafter noch nicht erbracht ist. Ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn. 1207ff).

 

Beispiel:

Gesellschafter M hat im Jahr 01 von der M-GmbH eine vGA iHv 50 000 EUR erhalten (überhöhter Kaufpreis für ein an die GmbH veräußertes Grundstück). Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter verpflichtet, festgestellte vGA an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Das FA stellt die vGA im Jahr 03 fest. Die Gesellschaft fordert daraufhin den überhöhten Betrag im Januar 04 von M zurück. M zahlt die vGA erst im Juli 06 zurück.

Lösung:

Der Verzicht auf die Verzinsung der Einlageforderung stellt eine vGA dar. Die Verzinsung beginnt allerdings uE nicht bereits mit der Entstehung der vGA im Jahr 01, sondern erst mit der Rückforderung durch die GmbH im Januar 04. Somit ist ein Zinsbetrag für die Zeit vom Januar 04 bis Juli 06 als vGA zu erfassen.

Dies gilt unabhängig davon, dass die Rspr im Verzicht auf die aktivierte Einlageforderung selbst keine vGA sieht; s Urt des BFH v 13.11.1996 (DB 1997, 1312).

 

Tz. 1087

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Hat ein Gesellschafter eine gewährte vGA zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung und der späteren Rückzahlung zu verzinsen, stellen diese Zinsen auf Gesellschafter-Ebene keine negativen Einnahmen aus KapV dar; s Urt des BFH v 25.05.1999 (DStZ 1999, 869), mit Anm von Paus. Allerdings liegen nach Auff des BFH WK im Zusammenhang mit den aus der Beteiligung erzielten Eink aus KapV vor (nach § 20 Abs 9 EStG sind diese WK allerdings grds durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten; Ausn bei Option nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG). Die Schuldzinsen sind durch die Verpflichtung zu einer Einlageforderung veranlasst, die – gleich dem Fall der Teilnahme an einer Kap-Erhöhung – mit dem Ansatz nachträglicher AK für die Beteiligung verbunden ist. Auf die Art der Verwendung des aus der vGA erlangten Vorteils kommt es dabei nicht an.

 

Tz. 1088

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn eines Geschäftsjahres sind keine Darlehensgewährungen an den Gesellschafter. Sie müssen deshalb auch nicht verzinst werden; s Urt des FG Ddf v 16.09.1971 (EFG 1972, 93). Eine Ausnahme kann sich uE aber dann ergeben, wenn die Vorabausschüttung zivilrechtlich nicht zulässig ist.

 

Tz. 1089

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Wird eine Tantieme ganz oder tw vorzeitig an einen Ges-GF ausgezahlt (zB iRe nicht im Anstellungsvertrag vorgesehenen Abschlagszahlung), kann uU eine Verzinsung auf Grund der vorzeitigen Auszahlung erforderlich sein. Ansonsten läge eine vGA vor; s Urt des BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 545; dazu auch s H 8.8 "(Zinslose) Vorschüsse auf Tantieme" KStH. Der Anspruch auf Gewinntantieme entsteht mit Ende des Geschäftsjahres und wird – soweit im Anstellungsvertrag nicht abweichend geregelt – mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine vorzeitige Zahlung in Form einer Abschlagszahlung entspr dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters grds nur dann, wenn Abschlagszahlungen im GF-Anstellungsvertrag vereinbart waren.

 

Beispiel:

Nach dem Anstellungsvertrag des Ges-GF G erhält dieser eine Gewinntantieme, die zehn Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wj auszuzahlen ist. Ende des Jahres 01 zeichnet sich ein gutes Ergebnis bei der GmbH ab; G erhält deshalb im Dezember 01 eine Abschlagszahlung von 50 000 EUR auf die voraussichtlich entstehende Tantieme. Im Anstellungsvertrag ist dies jedoch nicht vorgesehen. Der Jahresabschluss wird Anfang Juli 02 aufgestellt; danach ergibt sich ein Tantiemeanspruch von 60 000 EUR. G erhält dann nur noch den Differenzbetrag von 10 000 EUR zum vereinbarten Fälligkeitstermin ausbezahlt.

Lösung:

Die vorzeitige Tantiemezahlung ist einer Darlehensgewährung an G vergleichbar. Der ausgezahlte Betrag von 50 000 EUR muss deshalb von Dezember 01 bis zum vertraglich festgelegten Fälligkeitstermin im Juli 02 verzinst werden. Eine Nichtverzinsung führt iHd marktüblichen Zinssatzes zu einer vGA.

Hinweis: Wäre die Möglichkeit einer Abschlagszahlung im Anstellungsvertrag vereinbart gewesen, hätte eine Verzinsung nicht vorgenommen werden müssen. Es bietet sich deshalb an, eine derartige Klausel in die Anstellungsverträge aufzunehmen (einschl des Zeitpunkts und der Bedingungen, unter denen eine Abschlagszahlung erfolgen kann). Wird von der dann geregelten Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, hat dies keine negativen Konsequenzen (insbes ergibt sich keine Nichtanerkennung der Tantiemevereinbarung). Erfolgt jedoch eine Abschlagszahlung, braucht eine Verzinsung nicht vorgenommen zu werden.

 

Tz. 1090

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Fraglich ist jedoch, ob eine entspr Vereinbarung noch kurz vor der Abschlagszahlung als aus...

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