Tz. 1075

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Erfolgt eine Darlehensgewährung iRe Anstellungsverhältnisses als GF (dh die Zinsverbilligung wird im Anstellungsvertrag als Vergütung für die Tätigkeit als GF vereinbart), führt dies nicht zu einer vGA, sondern zu einem geldwerten Vorteil iRd Anstellungsverhältnisses; ebenso s Gosch (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 691). Dies gilt uE auch dann, wenn es sich hierbei um sehr hohe Arbeitgeberdarlehen handelt (zB zur Errichtung oder zum Erwerb eines Einfamilienhauses). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Arbeitgeberdarlehen bezüglich Tilgungsvereinbarung und Sicherung einem Fremdvergleich standhält. Außerdem müssen die Gesamtbezüge auch unter Einbeziehung des Zinsvorteils noch angemessen sein. Ein stpfl geldwerter Vorteil ist dann nur insoweit zu versteuern, als der vereinbarte (Effektiv-)Zinssatz die günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote unterschreitet; s Schr des BMF v 19.05.2015 (BStBl I 2015, 484).

Aus Vereinfachungsgründen wird es dabei von der Fin-Verw nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Dt Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze – herangezogen werden. Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) ist zu unterscheiden.

Auf die Frage, ob auch anderen Arbeitnehmern der Kap-Ges entspr Darlehen gewährt bzw angeboten werden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine vGA liegt daher nicht bereits deshalb vor, weil nur dem beherrschenden Ges-GF und nicht auch anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft ein vergleichbares Darlehen gewährt wird; s Vfg der OFD Hannover v 02.11.1998 (DB 1999, 357). Andererseits sind aber die Darlehensbedingungen mit fremden Arbeitnehmern aufgr des bestehenden Dienstverhältnisses nicht mit denjenigen eines Gesellschafters vergleichbar, wenn diese außerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgen.

 

Tz. 1076–1077

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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