Tz. 1070

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Ein Abweichen von marktüblichen Zinssätzen kommt dann in Betracht, wenn die Gesellschaft selbst ein erhebliches Interesse an der Darlehensgewährung hat. Bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen ist denkbar, dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Darlehensnehmer Zinsbedingungen unter dem marktüblichen Niveau eingeräumt hätte. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn mit dem Darlehensnehmer weitere Geschäftsbeziehungen (zB Lieferbeziehungen) bestehen, die durch eine zinsgünstige Darlehensgewährung gefördert bzw eingeleitet werden sollen oder ein Gegengeschäft erkennbar ist (zB die Refinanzierung eines an den Darlehensgläubiger überlassenen WG). Auch eine hohe strategische Bedeutung der Darlehensnehmerin für den Darlehensgeber kann ein Abweichen von den Zinssätzen rechtfertigen, die Vertragspartner ohne anderweitige wirtsch Beziehungen miteinander vereinbaren würden. Der BFH (s Urt v 18.05.2021, BStBl II 2023, 678, Rn 57) verweist in diesem Zusammenhang auf Tz 10.78 der OECD-GL für Finanztransaktionen; dazu auch Busch (DB 2021, 2854, 2856). Dies deckt sich auch mit der Verw-Auff in Rn 3.25 der Verw-Grds Verrechnungspreise (s Schr des BMF v 06.06.2023, BStBl I 2023, 1093) mit Verweis auf Kapitel X der OECD-GL 2022 (BStBl I 2023, 1130).

Grds zum Vorteilsausgleich s § 8 Abs 3 Teil C Tz 82ff.

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