Tz. 73

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG ist ein übersteigender Betrag dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, "soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist". Dieser Satzteil soll das Entstehen "virtueller" Zugänge beim stlichen Einlagekonto in Fällen verhindern, in denen das Nenn-Kap in dem Zeitpunkt der Kap-Herabsetzung noch nicht voll eingezahlt worden ist. Es ist unmaßgeblich, ob und ggf in welcher Höhe die Einzahlungsverpflichtung eingefordert ist (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 39).

 

Tz. 74

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Das Gesetz regelt keine Reihenfolge für den Fall, dass das nicht in voller Höhe eingezahlte Nenn-Kap herabgesetzt wird. UE ist danach zu differenzieren, ob durch die Nenn-Kap-Herabsetzung die Einzahlungsverpflichtung der AE entfällt oder weiterbesteht (dazu auch s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 39; und s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 85):

  • Soweit mit der Kap-Herabsetzung die Einzahlungsverpflichtung des AE entfällt, ist die Kap-Herabsetzung dem nicht eingezahlten Teil des Nenn-Kap zuzuordnen; es kommt insoweit nicht zur Erhöhung des stlichen Einlagekontos nach § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG.

     

    Beispiel:

     
      Sonstige Rücklagen lt Bilanz Einlagekonto Nenn-Kap Sonderausweis
    Anfangsbestände 50 000 EUR 0 EUR 150 000 EUR
    (eingezahlt 120 000 EUR
    30 000 EUR
    Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung = 80 000 EUR + 30 000 EUR + 50 000 EUR
    ./. 30 000 EUR, weil nicht eingezahlt
    ./. 80 000 EUR ./. 30 000 EUR
    Endbestände 80 000 EUR 20 000 EUR 70 000 EUR 0 EUR

    UE betrifft die Kap-Herabsetzung vorrangig den nicht eingezahlten Teil des Nenn-Kap. Deshalb erhöht sich das Einlagekonto nicht um 50 000 EUR, sondern nur um 20 000 EUR.

  • Anders, wenn die Einzahlungsverpflichtung des AE bestehen bleibt. Dann ist der Betrag der Kap-Herabsetzung dem eingezahlten Nenn-Kap zuzuordnen und der Bestand des stlichen Einlagekontos erhöht sich.

Ein Anwendungsfall des § 28 Abs 2 S 1 Hs 2 KStG liegt nicht vor, wenn dem in der Bilanz ausgewiesenen (voll eingezahlten) Nenn-Kap auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Verlustvorträge gegenüberstehen (glA s Stadler/Jetter, IStR 2009, 336, 339; und s Endert, in F/D, § 28 KStG Rn 43).

 

Tz. 75

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Der in Hs 2 des § 28 Abs 2 S 1 KStG enthaltene Zusatz "soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist" fehlt in § 28 Abs 2 S 1 Hs 1 KStG, der die Verringerung des Sonderausweises bei Kap-Herabsetzung bzw Auflösung regelt. Nach dem Gesetzeswortlaut verringert sich bei einer Kap-Herabsetzung sowie im Auflösungsfall vorrangig der Sonderausweis, wobei nicht darauf abgestellt wird, ob das Nenn-Kap in voller Höhe eingezahlt ist. Demhingegen geht die FinVerw (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366 Rn 37) von einer sinngemäßen Anwendung des Hs 2 auch bezüglich des Sonderausweises aus. Dh insoweit, als der Herabsetzungsbetrag des Nenn-Kap nicht geleistete Einlagen betrifft, unterbleibt eine Kürzung des Sonderausweises (dazu auch s Tz 105 Buchst a). Antweiler (in B/W, § 28 KStG, Rn 117.2) weist zutreffend darauf hin, dass sich bei wortgetreuer Anwendung des Hs 1 wegen eines zu niedrigen Sonderausweises Besteuerungslücken ergeben könnten (dazu auch s das Bsp bei Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 80).

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