Tz. 658

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Anders als bei § 4g EStG (s Tz 638a) und § 12 Abs 3 S 4 KStG aF (s Tz 507a) hatte der Ges-Geber bei § 36 Abs 5 EStG aF keinen Handlungsbedarf für erforderlich gehalten. Dies war aufgr der bisherigen Ges-Fassung insofern nachvollziehbar als der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nicht zur Beendigung der Stundung führte (s BT-Drs 19/7377, 15). In der ab VZ 2021 geltenden Fassung des § 36 Abs 5 EStG stellt sich dies aufgr des Katalogs des § 36 Abs 5 S 4 EStG jedoch anders dar. Denn der Brexit zum 01.01.2021 kann zu einer Drittstaats-Ansässigkeit entsprechend § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG führen. Insofern sollte hier analog § 6 Abs 8 AStG aF eine unbeschr StPflicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland kein Ereignis iSd § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG auslösen. Die praktische Relevanz für am 31.12.2020 bestehende Stundungen iSd § 36 Abs 5 EStG dürfte zwar gering sein. Gänzlich ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. Hinzu kommen mögliche Folgewirkungen auf den AP nach § 4g EStG (s hierzu Tz 638b).

 

Tz. 659–699

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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