Tz. 645

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

In pers Hinsicht kann ein Antrag auf Stundung von ESt kann sowohl von unbeschr als auch beschr stpfl natürlichen Pers gestellt werden. Nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 5 KStG gilt dies auch bei Kö, da § 16 Abs 3a EStG lex specialis zu § 12 Abs 1 KStG ist (s hierzu Tz 87). Für unbeschr und beschr Stpfl gilt dies gleichermaßen, wenn sie MU einer Pers-Ges sind.

Unbeschr oder beschr Stpfl, die in anderen als den in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staaten, – also in Drittstaaten – ansässig sind, dürften uE jedoch vom pers Anwendungsbereich von vornherein ausgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus dem Ges-Wortlaut nicht direkt, sondern aus dem Ges-Zusammenhang mit den Widerrufsgrund in § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG bei Wegzug oder Ansässigkeit in einen Drittstaat (s Tz 652).

In sachlicher Hinsicht erfolgt die Stundung auf Antrag des Stpfl im Fall eines Aufgabegewinns nach § 16 Abs 3a EStG, soweit die WG einem BV des Stpfl in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass und durch diese Staaten Amtshilfe entspr oder iSd Amtshilfe-RL gemäß § 2 Abs 11 EUAHiG und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung iSd Beitreibungs-RL einschl der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen VZ geltenden Fassungen oder eines entspr Nachfolgerechtsakts geleistet werden. Werden WG in einen Drittstaat überführt, scheidet insoweit eine Stundung ebenfalls aus (zum Brexit siehe Tz 658).

Der Antrag ist formlos und nicht fristgebunden.

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