Tz. 1063

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Verzichtet die GmbH zu einem späteren Zeitpunkt auf die Darlehensrückzahlung, führt dies in aller Regel unweigerlich zu einer vGA. Gegenüber einem fremden Darlehensnehmer würde die Gesellschaft keinen Forderungserlass aussprechen; s Urt des FG München v 13.03.2017 (EFG 2017, 1815; NZB beim BFH unter I B 43/17 anhängig). Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn auch andere (Fremd-)Gläubiger gegenüber dem Gesellschafter einen Darlehensverzicht aussprechen (Sanierungsfall iRe gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs). Eine weitere Ausnahme ist dann denkbar, wenn sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus dem Darlehensverzicht wirtsch Vorteile in anderer Weise erhoffen würde; dies dürften in der Praxis eher Ausnahmefälle sein. Führt der Darlehensverzicht zu einer vGA (= Regelfall), hat dies allerdings auf die vorherige Anerkennung des Darlehensverhältnisses keine Auswirkung.

UE unzutr und gegen die hM gehen Haase/Geils (DStR 2018, 445) davon aus, dass durch einen Verzicht der TG auf eine wertlose Forderung gegenüber ihrer MG keine vGA ausgelöst werden könne. Die dafür vorgebrachte Begründung, dass aus einem solchen Sachverhalt kein geldwerter oder vermögensmäßiger Vorteil erwachse, trägt nämlich nicht. Auf Ebene der TG ist diese Frage bereits nur insoweit zu prüfen, ob der Vorgang geeignet ist, einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG auszulösen (sog "Vorteilsgeneigtheit"; allg dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 153ff). Dies ist hier aber ungeachtet des Umstands der Fall, dass die Schuldnerin des Darlehens, nämlich die MG, ihrer Verpflichtung zum Verzichtszeitpunkt nicht nachkommen kann. Sie wird durch den Verzicht ihrer TG nämlich von einer Verpflichtung befreit, was zu einem sonstigen Bezug führt (es ist besser, eine Verpflichtung nicht mehr zu haben als eine Verpflichtung noch zu haben, die man aber nicht erfüllen kann). Aus demselben Grund führt der Verzicht der TG dann auch zu einem tats Zufluss der vGA bei der MG. Auf Ebene der MG wird für diese zu erfassende vGA allerdings idR die StBefreiung des § 8b Abs 1 KStG anwendbar sein (mit 5 %-Pauschale des § 8b Abs 5 KStG), so dass hier keine größere StBelastung eintritt. Anders ist es bei Pers-Unternehmen; hier kommt das Teileink-Verfahren zur Anwendung (also 40%ige StBefreiung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge