Tz. 1061

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Bei der Vereinbarung der Zinszahlungsmodalitäten besteht für die Vertragsparteien eine recht große Freiheit. Eine unbedingte Verpflichtung zur Festlegung einer monatlichen Zinszahlung besteht uE nicht. Anders als zB bei Gehaltszahlungen sind im Darlehensbereich auch unter fremden Dritten längere Zahlungsintervalle (vierteljährlich, halbjährlich oder gar jährlich) durchaus üblich.

Denkbar ist auch, auf die Vereinbarung tats Zinszahlungen gänzlich zu verzichten und die Zinsen von vornherein jeweils dem Darlehensbetrag zuschlagen zu lassen. Allerdings müssen dann natürlich auch die Zinsen wieder mitverzinst werden. Es muss hierbei jedoch darauf geachtet werden, dass die Frage der Rückzahlungsabsicht und -möglichkeit dann für einen wes höheren Betrag geprüft werden muss als den urspr gewährten Darlehensbetrag. Die Sicherheiten sind also entspr höher auszurichten.

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