Tz. 1060

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Die Erleichterungen, die von der BFH-Rspr und der Fin-Verw für Darlehensvereinbarungen zwischen wirtsch voneinander unabhängigen Angehörigen zugestanden werden, sind uE nicht vollumfänglich auf das Verhältnis zwischen Kap-Ges und ihrem beherrschenden Gesellschafter übertragbar. Die estliche Rspr verzichtet für diese Darlehen völlig auf die Prüfung der Modalitäten der Darlehenstilgung und der Besicherung; s Urt des BFH v 25.01.2000 (BStBl II 2000, 393). Die Fin-Verw hat sich dem angeschlossen; s Schr des BMF v 23.12.2010 (BStBl I 2011, 37).

Zwar gilt zivilrechtlich bei fehlender vertraglicher Regelung die Vorschrift des § 609 BGB, nach der die Fälligkeit des Darlehens davon abhängt, dass der Gläubiger oder Schuldner kündigt; s Urt des BFH v 04.06.1991 (BStBl II 1991, 838). Die Kündigungsfrist beträgt dann drei Monate. Der BFH überträgt diese Grundsätze zwar auch auf Darlehensverträge zwischen einer Kap-Ges und ihrem beherrschenden Gesellschafter; s Urt des BFH v 29.10.1997 (BStBl II 1998, 573). Er stellt dabei zunächst fest, dass ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kap-Ges und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von EK umgedeutet werden kann. Im Übrigen greife bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens § 609 BGB ein. Es könne deshalb nur geprüft werden, ob die ges Kündigungsfrist von nur drei Monaten (s § 609 Abs 2 BGB) die Annahme rechtfertigt, dass ein entgeltlicher Darlehensvertrag nicht ernstlich gemeint sein kann. Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs können auch bei einem Darlehensvertrag (vor allem: fehlende Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und über zu leistende Sicherheiten) nicht iSv absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Allerdings sind sie indiziell zu würdigen, ob sie iR einer Gesamtschau den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen; s § 8 Abs 3 Teil C Tz 111. Die fehlende Tilgungsvereinbarung kann jedoch bei einer Gesamtwürdigung des Falles durchaus als ein gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechendes Indiz gewertet werden (dazu s Urt des BFH v 14.03.1990, BStBl II 1990, 795; dies gilt nach diesem Urt zumindest dann, wenn weitere Indizien wie unterlassene Auszahlung und Verbuchung der Zinsen hinzutreten). S dazu auch Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn. 629).

Das og Urt des BFH v 29.10.1997 (BStBl II 1998, 573) ist zwar zu einer Darlehensgewährung vom Gesellschafter an die Gesellschaft ergangen. Die Aussagen sind jedoch so allgemein gehalten, dass sie auch auf den umgekehrten Fall der Darlehensgewährung an den Gesellschafter Anwendung finden können.

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