Tz. 1059a

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Nach Auff des BFH kann bei Darlehensgewährungen durch einen Gesellschafter an "seine" Kap-Ges (vor allem im Konzern) auf die Gestellung von Sicherheiten verzichtet werden; s Urt des BFH v 21.12.1994 (DB 1995, 1312; dazu auch s Tz 1116). Diese Rspr ist uE aber nicht auf den umgekehrten Fall der Darlehensgewährung durch eine Kö an ihren AE übertragbar (so auch s Schr des BMF v 29.03.2011, BStBl I 2011, 277 Rn 31ff). Der sog Konzernrückhalt kann allenfalls für die Darlehensgewährung durch einen AE an seine Kö, nicht aber für den umgekehrten Fall Bedeutung haben. Zwar kann ein AE als Darlehensgläubiger auf den Darlehensschuldner ("seine" Kö) Einfluss nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge tragen (dazu s Urt des BFH v 29.10.1997, BStBl II 1998, 573); dies gilt aber nicht für ein Darlehen, das eine Kö an ihren AE gewährt. Auch der BFH hat bei einer Darlehensgewährung an einen AE die Anteile an der TG (= Gläubigerin des Darlehens) zumindest dann nicht als ausreichende Sicherheit des gewährten Darlehens anerkannt, wenn der TG durch die Darlehensgewährung Kapital iHd Wertes ihrer Gesellschaftsanteile entzogen wurde; s Urt des BFH v 14.03.1990 (BStBl II 1990, 795).

Zur Sicherheitengestellung in Konzernfällen s auch Sabel/Knebel/Schmidt, IStR 2012, 42 (insbes zur Frage der Sicherheitengestellung von TG für Darlehen, die ihrer MG gewährt werden) und s Scholz/Köhler (DStR 2018, 15).

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