Tz. 1058

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Eine Darlehensgewährung ist auch im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern denkbar. Zur Vermeidung einer vGA müssen jedoch auch in diesem Fall die Voraussetzungen der Klarheit und Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, der tats Durchführung und der Angemessenheit der Verzinsung beachtet werden. Bei Verträgen unter Angehörigen, deren stliche Behandlung in weiten Bereichen auch auf das Verhältnis zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschaftern übertragbar ist, erkennt die Rspr dann idR derartige Vertragsgestaltungen an; Bsp s Urt des BFH v 03.12.1991 (BStBl II 1992, 397): "Der Senat verkennt nicht, dass es bei Grundstücksgeschäften unter Verwandten den Beteiligten auch mit estlicher Wirkung möglich sein muss, hinsichtlich des Kaufpreises eine uU langfristige Darlehensvereinbarung zu treffen". Dass der BFH in dem entschiedenen Sachverhalt § 42 AO angewandt hat, da die darlehensgewährende Mutter auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters die Rückzahlung des Darlehens voraussichtlich nicht mehr erleben werde, ändert an diesem allgemeinen Grundsatz nichts. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob unter fremden Vertragspartnern bei Grundstücksgeschäften der Abschluss gleichzeitiger Darlehensverträge üblich ist, nicht entscheidend an. Ggf müsste hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass sich in der Wirtschaftspraxis durch den immer stärkeren Drang der Kreditinstitute auf den Immobilienmarkt eine wes deutlichere Tendenz zur Verknüpfung zwischen Grundstücksverkäufen und deren Finanzierung ergibt ("Grundstückskauf und Finanzierung aus einer Hand").

 

Beispiel:

Die G-GmbH verkauft an ihren beherrschenden Gesellschafter G ein unbebautes Grundstück zum angemessenen Preis von 200 000 EUR (gW). G will auf dem Grundstück ein privates Einfamilienhaus errichten. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag wird zwischen G und der G-GmbH ein Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Tilgung soll durch eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung erfolgen. Die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung tritt G an die GmbH ab; in das Grundbuch wird eine Grundschuld zu Gunsten der G-GmbH eingetragen. Die Höhe der Verzinsung wird marktüblich vereinbart und auf zehn Jahre festgeschrieben.

Lösung:

Die Gestaltung ist grds anzuerkennen; eine vGA liegt nicht vor. Bedenken hiergegen können allenfalls dann bestehen, wenn sich die Gesellschaft für eigene größere (Immobilien-)Investitionen selbst refinanziert und hierfür höhere Darlehenszinsen entrichten muss, als sie von ihrem Gesellschafter erhält. Dies wird jedoch idR nicht der Fall sein, da die GmbH üblicherweise ähnliche Darlehenskonditionen erhalten wird, wie sie (marktüblich) mit ihrem Gesellschafter vereinbart hat. Andernfalls könnte eine vGA allenfalls iHd von der GmbH zu entrichtenden "Mehrzinsen" vorliegen (Zinsdifferenz).

Der Ansatz einer vGA iHd Kaufpreises/Darlehensbetrages kommt nicht in Betracht, sofern nach den Umständen des Falles davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückzahlung tats beabsichtigt (und möglich) ist. Die GmbH erleidet dann nämlich in dieser Höhe weder einen Vermögensnachteil noch ergibt sich eine Auswirkung auf das bil Ergebnis; s Urt des Nds FG v 26.02.1997 (GmbHR 1997, 417).

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