Tz. 1056

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Die Gewährung eines Darlehens durch eine GmbH an ihre sich in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche SchwGes ist als vGA anzusehen, wenn für die Darlehensgewährung keine Sicherheiten überlassen werden; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BStBl II 2011, 62, und s Schr des BMF v 29.03.2011, BStBl I 2011, 277, Rz 31; die in diesem BMF-Schr dargestellten Grundsätze müssen uE nicht nur bei Darlehensgewährungen an ausl SchwGes, sondern auch in reinen Inl-Fällen gelten). Wegen Einzelheiten zu sog "Dreiecksverhältnissen"s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 830ff.

Die Grundsätze der Rspr des BFH zum Konzernrückhalt (dazu auch s Tz 1059a) finden nach übereinstimmender Auff von BFH und Fin-Verw auf Darlehensgewährungen zwischen SchwGes keine Anwendung; s Urt des BFH v 14.03.1990 (BStBl II 1990, 795) und s Schr des BMF v 29.03.2011 (BStBl I 2011, 277 Rn 31).

Zu den Rechtsfolgen einer vGA in diesen Fällen s Tz 1100.

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