Tz. 1055

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Eine vGA kann auch darin erblickt werden, dass eine Kap-Ges an eine nahe stehende Pers des Gesellschafters ein Darlehen gewährt. Dabei kann es sich sowohl um natürliche als auch um jur Pers handeln. Dazu s Urt des BFH v 31.07.1974 (BStBl II 1975, 48). Im Urt-Fall hatte eine GmbH an die Kap-Ges des Ehemanns ihrer Alleingesellschafterin ein ungesichertes Darlehen gewährt.

 

Beispiel:

F ist Alleingesellschafterin der F-GmbH. Ihr Ehemann M ist zu 80 % an der M-SA, einer Kap-Ges in Frankreich, beteiligt. Die M-SA war die frühere Vertriebsgesellschaft der F-GmbH für den französischen Markt. Die Geschäftsbeziehungen nach Frankreich wurden jedoch dann eingestellt. Forderungen aus Warenlieferungen gegenüber der M-SA musste die F-GmbH wertberichtigen. Zur Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs benötigte die M-SA Finanzmittel iHv 120 000 EUR, die ihr von der F-GmbH darlehensweise überlassen wurden. Eine Sicherung wurde nicht vereinbart. Der Umstrukturierung blieb jedoch der wirtsch Erfolg versagt; eine Rückzahlung der Darlehensmittel war nicht möglich. Die F-GmbH nahm daraufhin Wertberichtigungen auf ihre Darlehensforderungen gegen die M-SA vor.

Lösung:

Bereits die Darlehensgewährung stellt nach Auff des BFH eine vGA dar. Die M-SA ist eine nahe stehende Pers zur Alleingesellschafterin F. Nahe stehende Pers können auch jur Pers sein, an denen Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind. Auf die Frage, ob dem Gesellschafter aus der Vorteilsgewährung an die nahe stehende Pers selbst ein Vorteil zukommt, ist nicht abzustellen; s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 301) und s Schr des BMF v 20.05.1999 (BStBl I 1999, 514).

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte das Darlehen – selbst unter Berücksichtigung der früheren Geschäftsbeziehung – einer anderen, sich in der Umstrukturierung befindlichen Kap-Ges nicht ungesichert gewährt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zuvor bereits frühere Forderungen, die der GmbH gegen das Unternehmen zugestanden haben, in größerem Umfang wertberichtigt werden mussten.

Wird die Darlehensforderung später gleichwohl ganz oder tw realisiert, liegt im Zufluss der zurückgezahlten Darlehenssumme eine verdeckte Einlage, die das Einkommen der F-GmbH nicht erhöhen darf.

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