Tz. 286

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist zunächst, dass die Doppelbesteuerung im konkreten Fall nicht schon auf anderem Wege vermieden wird. Hier (zu DBA-Fällen s Tz 296 ff) kommen dafür nur in Betracht (zum Verhältnis zu § 34c Abs 6 S 4 EStGTz 306):

Bezgl der beiden letztgenannten Punkte folgt deren Vorrangigkeit aus ausdrücklicher ges Anordnung (s § 5a Abs 5 S 2 EStG) bzw daraus, dass die jeweilige Vorschrift wegen Spezialität dem § 34c Abs 3 EStG vorgeht (s § 34c Abs 5 EStG) bzw vorging (s § 34c Abs 4 EStG aF). Hingegen ergeben sich die beiden erstgenannten Punkte unmittelbar im Umkehrschluss daraus, dass § 34c Abs 3 EStG erfordert, dass die ausl St "nicht angerechnet" (und folglich auch nicht nach § 34c Abs 2 abgezogen, s Tz 278) "werden kann, weil ...".

 

Tz. 287

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Aus der gerade zitierten Passage folgt weiterhin ebenfalls im Umkehrschluss, dass nur hinsichtlich der dann in Abs 3 genannten drei Alt (ausl St entspr nicht dt St; keine Identität zwischen Herkunftsstaat und besteuerndem Staat; keine ausl Eink) Abweichungen von den Voraussetzungen der St-Anrechnung angeordnet werden. Anders gesagt sind alle in diesen Alt nicht der Sache nach angesprochenen Voraussetzungen der Anrechnung auch für § 34c Abs 3 EStG erforderlich (diese werden in Abs 3 nur zT ausdrücklich genannt, nämlich soweit sie auch in § 34c Abs 1 S 1 EStG enthalten sind). Mithin müssen – zusätzlich zu (mind) einer der drei Alt (s Tz 288 ff) – gegeben sein:

  • unbeschr Stpfl (in Abs 3 ausdrücklich genannt), dazu s Tz 67 ff (bei beschr Stpfl ist aber § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG iVm § 50 Abs 3 EStG zu beachten, s Tz 307 ff);
  • die ausl St muss als Steuer vom Einkommen (s Tz 75; ebso s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 110; s Tz 288 ff) festgesetzt und gezahlt sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen (in Abs 3 ausdrücklich genannt), dazu s Tz 82 – 101, zur Zahlung ergänzend auch s Tz 291. Speziell beim Ermäßigungsanspruch dürfte in den Fällen des Abs 3 nicht selten ein zu Lasten der Stpfl strengerer Maßstab als in den Fällen der St-Anrechnung anzulegen sein. Denn in solchen Fällen wird es immer wieder besonders nahe liegen, dass die ausl Besteuerung durch falsche Angaben der Stpfl im Ausl verursacht wurde (s Urt des BFH v 19.03.2002, BFH/NV 2002, 1411 bzgl der luxemburgischen LSt). Dann ist von den Stpfl darzulegen und ggf zu beweisen, wieso eine Richtigstellung des Sachverhalts nicht zu einer Ermäßigung der St im Ausl führen kann (s Urt des BFH v 24.03.1998, BStBl II 1998, 471). Gelingt dies nicht, darf vom Bestehen des Ermäßigungsanspruchs ausgegangen werden;
  • St-Objektidentität, dh die im Ausl besteuerten Eink müssen im Inl stbar und stpfl sein (näher s Tz 102 – 108; ebso s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 110); etwas unvollkommen kommt dies auch im letzten HS des Abs 3 zum Ausdruck: "soweit sie auf Eink entfällt, die der dt ESt [hier: KSt wegen § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG] unterliegen";
  • Identität des Besteuerungszeitraums (in Abs 3 nicht ausdrücklich genannt), s Tz 109 – 112;
  • St-Subjektidentität (dazu wohl krit Wassermeyer, IStR 2016, 825); diese ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wie auch sonst in §§ 26 KStG, 34c EStG; zur Begr und zum Inhalt s Tz 113 – 122.

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