Tz. 75

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach den Grundsätzen der oa BFH-Rspr (s Urt v 25.06.1996, BStBl 1997 II S. 202) sind die aus den einzelnen Tätigkeiten der Pers-Ges dem MU zuzurechnenden Eink bei ihm nur st-relevant, soweit die Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, also eine MU-Schaft vorliegt (s Tz 74). Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 63) sind dauerdefizitäre Geschäfte bei der Einkommensermittlung einer an der Pers-Ges beteiligten Kap-Ges nicht zu berücksichtigen, also außerbilanziell zu korrigieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hierbei um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG handelt oder nicht. Das Betreiben eines solchen begünstigten Geschäftes auf der Ebene der Pers-Ges hat daher keinen Einfluss darauf, ob auf Ebene der Kap-Ges § 8 Abs 9 KStG anzuwenden ist. Mangels einer Vermögensminderung stellt sich damit die Frage, ob eine Zurechnung der anteiligen Verluste eine vGA zur Folge hat, nicht. Dies gilt auch bei einer gew geprägten Pers-Ges (s Urt des BFH v 25.09.2008, BStBl II 2009, 266). Insoweit liegt also eine abw Behandlung ggü der unmittelbaren Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Pers-Ges mit dauerdefizitärer Tätigkeit vor, bei der ggf eine vGA (mit entspr Folgen für die jur Pers d öff Rechts) angenommen wird (s Tz 74). Ferner unterscheidet die Fin-Verw im Falle einer Beteiligung einer Kap-Ges an der Pers-Ges nicht danach, ob es sich bei der dauerdefizitären Tätigkeit der Pers-Ges um ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft handelt oder nicht. Der Verlustanteil der Kap-Ges aus der Beteiligung an der Pers-Ges ist stlich grds nicht nutzbar. Insoweit liegt eine Schlechterstellung gegenüber dem Fall vor, dass die jur Pers d öff Rechts unmittelbar an der Pers-Ges mit dauerdefizitärer Tätigkeit beteiligt ist. Im letzteren Fall kann der Verlust ggf im Wege des Querverbunds genutzt werden. Hierzu s Tz 74. Krit zu dieser Verw-Auff s auch Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 592). Nach der dort vertretenen Rechts-Auff ist, da eine Kap-Ges keinen stlich irrelevanten Bereich haben kann, das Dauerverlustgeschäft der Pers-Ges anteilig der Kap-Ges zuzurechnen und hierauf sodann § 8 Abs 7 KStG anzuwenden. Krit zu der Verw-Auff s auch Meier/Semelka (in H/H/R, § 8 KStG, Rn 547); s Paetsch (in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1847); und s Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 858); unentschieden s Schiffers (DStZ 2017, 562).

Fraglich ist, ob diese Rechts-Auff auch dann gilt, wenn die Pers-Ges die dauerdefizitäre Tätigkeit nicht unmittelbar selbst ausübt, sondern OT einer Kap-Ges ist, welche das Dauerverlustgeschäft tätigt. Zur Behandlung dieses Geschäfts iRd Gewinnfeststellung der Pers-Ges s § 4 KStG Tz 52g. Hiernach ist die Tätigkeit der OG für die Bestimmung der vd von der Pers-Ges ausgeübten Tätigkeiten dieser wie eine eigene Tätigkeit zuzurechnen. Dies gilt uE auch für die Anwendung der Rn 63 des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303). Somit wäre das Dauerverlustgeschäft einer OG der Pers-Ges für die Besteuerung einer an der Pers-Ges beteiligten Kap-Ges stlich nicht relevant.

 

Beispiel:

Eine OHG betreibt die Stromversorgung (jährlicher Gewinn 80) und ein Schwimmbad (jährlicher Verlust 40). Gesellschafter der OHG sind zu 50 % die jur Pers d öff Rechts A und zu 50 % die Eigengesellschaft B-GmbH (AE zu 100 % die jur Pers d öff Rechts B).

Die Tätigkeit der OHG ist in die abgrenzbaren Tätigkeiten Stromversorgung und Bad zu segmentieren. Die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts A an dem Tätigkeitsbereich "Stromversorgung" stellt einen BgA dar. Die Beteiligung an dem Tätigkeitsbereich "Bad" bildet nach den allg Grundsätzen des § 4 KStG ebenfalls einen BgA, obwohl diese Tätigkeit nicht in die Gewinnermittlung der Pers-Ges einzubeziehen ist (s § 4 KStG Tz 52h und s Tz 74). Auf der Ebene der jur Pers d öff Rechts A ist zu prüfen, ob die beiden BgA nach den Grundsätzen des § 4 Abs 6 KStG zusammenzufassen sind (s § 4 KStG Tz 52e) und ob auf den Dauerverlust-BgA § 8 Abs 7 KStG anzuwenden ist.

Bei der B-GmbH sind nur die ihr zuzurechnenden Eink aus dem Tätigkeitsbereich "Stromversorgung" st-relevant. Die Verluste aus dem Tätigkeitsbereich "Bad" sind bei der Einkommensermittlung der GmbH nicht zu berücksichtigen. Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten scheidet insoweit aus. Wenn auf die B-GmbH § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist, stellt sich die Frage, wie der Gewinnanteil aus der OHG-Beteiligung für die Spartenrechnung zu behandeln ist. UE ist zu prüfen, ob er mit sonstigen Tätigkeiten der B-GmbH nach den Grundsätzen § 4 Abs 6 KStG zusammenfassbar ist (s § 4 KStG Tz 161), und – wenn die Voraussetzungen für eine solche Zusammenfassung vorliegen – einer Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zuzurechnen. Ist eine solche Zusammenfassung nicht möglich, ist die Beteiligung uE der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zuzuordnen (s § 8 Abs 9 KStG Tz 12).

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