Tz. 686

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei ausl Gläubigern gilt die St für Eink vom Kap-Ertrag nach § 50 Abs 2 EStG mit dem St-Abzug als abgegolten. Eine St-Erklärung braucht von dem ausl AE (= Gläubiger der Erträge) nicht abgegeben zu werden. Eine Veranlagung für den ausl AE (Gläubiger der Erträge) findet nicht statt. Dies hat zur Folge, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs 2 Nr 1 AO in diesen Fällen nicht eintritt (s Schr des BMF v 24.04.1997, BStBl I 1997, 414). Für die St-Ansprüche tritt somit regelmäßig mit Ablauf des vierten auf die vGA folgenden Jahres Festsetzungsverjährung ein (s §§ 169 Abs 2 Nr 2, 170 Abs 1 AO). Dies kann dazu führen, dass nach § 50b EStG der zutreffende KapSt-Abzug zwar iRe Prüfung bei der inl Kap-Ges mitgeprüft, jedoch nach Abschluss der Prüfung die inl Kap-Ges wegen der Verjährung des St-Anspruchs gegen den ausl St-Schuldner nicht mehr für die KapSt in Haftung genommen werden kann (§ 191 Abs 5 Nr 1 AO).

Nach (bundeseinheitlicher) Verw-Auff tritt jedoch gem § 171 Abs 6 und 8 AO eine die Festsetzungsverjährung unterbrechende Ablaufhemmung ein, wenn das zuständige Festsetzungs-FA den ausl AE noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach § 171 Abs 6 AO hinweist oder ihm die Aussetzung der St-Festsetzung nach § 165 Abs 1 Satz 4 AO bekannt gibt; s Erl des FinMin NRW v 17.05.1994 (DStR 1994, 975); s Vfg der OFD Köln v 03.11.1994 (StEK AO 1977, § 171 Nr 13).

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