Tz. 684

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In der Vergangenheit war str, ob der Bescheid des AE noch geändert werden kann, wenn iRe Bp bei einer Kö eine vGA aufgedeckt wird, der Bescheid des AE aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Beim AE wird sich durch den Ansatz der vGA oftmals eine St-Minderung ergeben, da eine vGA unter die St-Befreiungen des § 3 Nr 40 EStG bzw § 8b Abs 1 KStG fällt bzw der Abgeltungsst von (nur) 25 % unterliegt. Wird zB ein überhöhtes GF-Gehalt, das der AE bisher in voller Höhe als Arbeitslohn versteuert hat, nachträglich in eine vGA umqualifiziert, ergibt sich für den AE eine St-Erstattung. Es wurde befürchtet, dass FÄ aus verfahrensrechtlichen Gründen bei Aufgriff einer vGA nicht "korrespondierend" eine Umqualifizierung beim Ges-GF vornehmen könnten, weil vGA nach § 8 Abs 3 KStG und § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nicht korrespondieren; zur Problematik zB s Ax/Harle (GmbHR 2001, 763); s Bippus (GmbHR 2002, 951); s Bock (StB 2001, 281); s Meyer/Ball (DStR 2002, 1285); s Paus (DStZ 2002, 787); s auch Vfg der OFD München v 21.08.2002 (DB 2002, 1857).

 

Tz. 685

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wegen der fehlenden materiellen Korrespondenz einer vGA zwischen der Ebene der Kö und des AE (dazu s Tz 169ff) kommt in diesen Fällen weder eine Änderung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO in Betracht noch liegt eine widerstreitende St-Festsetzung iSv § 174 AO vor. Die Feststellung einer vGA bei der Kö ist auch kein rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Nr 2 AO. Eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO könnte daran scheitern, dass

  • die Sachverhaltsumstände der vGA für das ESt-FA des AE nicht "neu" sind,
  • den AE ein grobes Verschulden am verspäteten Bekannt werden der neuen Tatsachen trifft oder
  • für den Bescheid des AE bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Der Ges-Geber hat auf die Problematik mit der Einfügung des § 32a Abs 1 KStG reagiert. Zu weiteren Hintergründen und zur Auslegung dieser Vorschrift s § 32a KStG Tz 1ff.

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