Tz. 144

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Gehört zum eingebrachten (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil eine Forderung gegen die aufnehmende Kap-Ges/Gen, kommt es infolge des Vermögensübergangs zum Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit (s Tz 242). Es entsteht ein lfd Gewinn (sog Einbringungsfolgegewinn) bei der Übernehmerin, wenn der Bw der Forderung geringer als der Bw der Verbindlichkeit ist. Gleiches gilt, wenn einbringungsbedingt Rückstellungen aufzulösen sind. Dieser (lfd) Gewinn gehört zum Gewerbeertrag der Übernehmerin. Nach § 23 Abs 6 UmwStG kann die Kap-Ges/Gen bei ihrer kstlichen Gewinnermittlung die Vergünstigungen des § 6 Abs 1 UmwStG (Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage) geltend machen (s Tz 242, 151). Es fehlt eine ges Anwendungsregelung dieser Vorschrift auf die GewSt (wie zB in § 18 Abs 1 S 1 UmwStG im Fall des Vermögensübergangs auf eine Pers-Ges oder natürliche Pers). Gleichwohl gilt eine entspr Anwendung des § 6 Abs 1 UmwStG auch für die Gewinnermittlung bei der GewSt (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 272; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 533; s Wagner, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, Anh zu § 7 GewStG Rn 780). Dies ergibt sich schon aus der Regelung in § 7 S 1 GewStG, nach der die estlichen und kstlichen Gewinnermittlungsvorschriften als Basis für die Ermittlung des Gewerbeertrags dienen. Selbst wenn man die Möglichkeit der zinslosen St-Stundung durch Rücklagenbildung anstelle der Sofortversteuerung als eine sachliche Billigkeitsmaßnahme iSd § 163 Abs 1 S 2 AO versteht, hat diese auch Geltung für die GewSt. Eine Maßnahme nach § 163 Abs 1 S 2 AO wirkt, soweit sie die gew Eink als Grundlage für die Festsetzung der St vom Einkommen beeinflusst, gem § 184 Abs 2 S 2 AO auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags. Zum rückwirkenden Wegfall der Rücklage bei Missbrauchstatbeständen gem § 6 Abs 3 UmwStG, der auch für Zwecke der GewSt gilt, s Tz 243.

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