Tz. 169

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ein wG liegt gem § 14 AO vor, wenn eine selbständige nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einnahmen oder andere wirtsch Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung (s § 14 S 3 AO) hinausgeht. Dabei ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (s § 14 S 2 AO).

Zum Begriff der "Nachhaltigkeit" bei wG, s AEAO Nr 2 zu § 64 Abs 1 sowie zu den allg Voraussetzungen für die Annahme eines wG s Urt des BFH v 21.08.1985 (BStBI II 1986, 88 und 92); v 09.11.1988 (BFH/NV 1989, 342); v 13.03.1991 (BStBl II 1992, 101); v 26.02.1992 (BStBI II 1992, 693).

Einzelmerkmale des Begriffs "wG":

  • Zur erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht s Urt des Hess FG v 23.08.1995 (EFG 1996, 250 – rkr) für "sportliche Veranstaltungen", bei denen keine Eintrittsgelder erhoben wurden. Die Einnahmeerzielungsabsicht ist ausreichend, eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (s § 14 S 2 AO); außerdem s Urt des BFH v 27.03.2001 (BFH/NV 2001, 1060).
  • Die Einnahmeerzielungsabsicht ist nur hinsichtlich des wG selbst erforderlich, nicht dagegen für die Gesamttätigkeit der Kö. Daher kann aus der üblichen satzungsmäßigen Festlegung, dass von der Kö ein Gewinn nicht erstrebt werde, nicht auch eine fehlende Einnahmeerzielungsabsicht für den wG abgeleitet werden.
  • Eine Beteiligung am allg wirtsch Verkehr ist gem § 14 S 1 AO nicht erforderlich. Ob eine Beteiligung am allg wirtsch Verkehr vorliegt, ist erst für die Bestimmung der Einkunftsart des wG von Bedeutung (insoweit ungenau s Urt des BFH v 21.08.1985, BFH/NV 1986, 239).
  • Zur Abgrenzung von der Vermögensverwaltung s Urt des BFH v 24.07.1996 (BStBl II 1996, 583). Danach liegt Vermögensverwaltung nur bei der Verwaltung eigenen Vermögens vor. Die Verwaltung fremden Vermögens (im Urt-Fall Grundvermögen) stellt dagegen einen wG dar. Beide Tätigkeiten sind getrennt zu beurteilen (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583, Ls 3).
  • Ein geringer Umfang der stpfl Tätigkeit im Verhältnis zur st-begünstigten Tätigkeit ist nicht geeignet, einen stpfl wG zu verneinen. Dies ergibt sich sowohl aus § 64 Abs 3 AO, wonach die dortige Geringfügigkeitsgrenze nicht zur Verneinung eines stpfl wG, sondern nur zu dessen ertragstlichen Nichterfassung führt, als auch aus der Regelung des AEAO (s AEAO Nr 12 zu § 67a hinsichtlich der Fremdvermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen durch Sportvereine).
  • Zum wG bei der Beteiligung an einer Pers-Ges s Tz 170 "Beteiligung an Pers-Ges".
  • Wegen des Sonderfalls der Behandlung der Beteiligung an einer Kap-Ges als wG s Tz 170 "Beteiligung an Kap-Ges".
  • Ebenso wie die Kö die st-begünstigte Tätigkeit durch Hilfspers verwirklichen kann (s § 57 Abs 1 S 2 AO), kann auch ein wG durch die Tätigkeit eines "Erfüllungsgehilfen" begründet werden (s Urt des FG Ba-Wü v 14.05.1987, EFG 1988, 88 – rkr).
  • Zur Möglichkeit, die StPflicht eines wG durch dessen Verpachtung zu beenden, s Tz 170 "Verpachtung eines wG".
  • Bei der Verpachtung an eine Kap-Ges, an der die st-begünstigte Kö beteiligt ist, ist zu prüfen, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt (s Tz 170 "Betriebsaufspaltung").

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