Tz. 671

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Mit dem BeitrRLUmsG hat sich der Gesetzgeber der Problematik "angenommen" und schenkstliche Neuregelungen sowohl für verdeckte Einlagen als auch für vGA geschaffen (zur Problematik bei der verdeckten Einlage s § 8 Abs 3 Teil B Tz 120ff). Die dabei neu eingefügten ges Regelungen in § 7 Abs 8 ErbStG und § 15 Abs 4 ErbStG nahmen die og BFH-Rspr auf und entwickelten sie fort (zumindest geht davon die Ges-Begr aus; s BT-Drs 17/7524 S 25ff).

Nach § 7 Abs 8 S 2 ErbStG sind freigebig auch Zuwendungen zwischen Kap-Ges, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. S 3 erstreckt die Regelung auch auf Genossenschaften.

§ 15 Abs 4 ErbStG will Härten ausräumen, die sich aus der unmittelbaren zivilrechtlichen Betrachtung einer Zuwendung durch eine Kap-Ges ergeben können. Danach ist bei einer Schenkung durch eine Kap-Ges oder Genossenschaft der Besteuerung das pers Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (s § 14 ErbStG) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.

Nach § 37 Abs 7 S 1 ErbStG finden (ua) § 7 Abs 8 und § 15 Abs 4 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die St nach dem 13.12.2011 entsteht.

Zur Auslegung der ges Regelungen durch die Fin-Verw s gleich lautende Länder-Erl v 14.03.2012 (BStBl I 2012, 331) und v 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632).

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