Tz. 670

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Die Fin-Verw hat das Urt des BFH v 07.11.2007 (BStBl II 2008, 258) zunächst ohne begleitende Anwendungsregelung im BStBl veröffentlicht; es war also allgemein und ohne Übergangsregelung anzuwenden. Man ging dabei offenbar davon aus, dass hinsichtlich von vGA in der Vergangenheit kein Vertrauensschutztatbestand geschaffen worden sei. Schließlich sei bereits in R 18 Abs 8 ErbStR 2003 darauf hingewiesen worden, dass eine stbare Zuwendung der Gesellschaft an die dem Gesellschafter nahe stehende Pers in Betracht kommen könne.

Im Jahr 2010 (s koordinierte Länder-Erl v 20.10.2010, BStBl I 2010, 1207) wurde R 18 ErbStR 2003 aufgehoben und H 18 ErbStR völlig neu gefasst. VGA wurden in H 18 ErbStH Tz 6, abgehandelt. Die Fin-Verw griff dabei die og BFH-Linie auf und legte dar, dass regelmäßig eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kap-Ges zur nahe stehenden Pers vorliege, wenn eine Kap-Ges auf Veranlassung ihres Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Pers, die nicht Gesellschafter ist, überhöhte Vergütungen zahlt. Dies gelte entspr, wenn zB eine Kap-Ges auf eine Forderung ggü einer nahe stehenden Pers verzichte. Entspr Aussagen finden sich in den gleich lautenden Länder-Erl v 14.03.2012 (BStBl I 2012, 331), die die og Erl vom 20.10.2010 ersetzen (zwischenzeitlich ersetzt durch die Länder-Erl v 20.04.2018, BStBl I 2018, 632, dazu s Tz 671c).

Aber auch die Zahlung überhöhter Vergütungen an einen Gesellschafter sollte danach hinsichtlich des über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilten zu einer Bereicherung des Gesellschafters auf Kosten der Gesellschaft führen. In diesem Fall liege eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kap-Ges zum Gesellschafter vor. Auch hier gelte Entsprechendes für den Fall des Forderungsverzichts. Zuvor war man noch davon ausgegangen, dass es zwischen einer Kap-Ges und ihrem Gesellschafter nicht zu einer freigebigen Zuwendung kommen könne. Über diese Frage hat der BFH allerdings nicht ausdrücklich entschieden; s Schulte in E/S (KStG, 3. Aufl 2010, § 8 Rn 173ff).

Zur Kritik an der Verw-Auff s Viskorf (DStR 2011, 607) und s Felten (BB 2011, 1621).

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