Tz. 669

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Ein gewisser Paradigmenwechsel bei diesen Fragen trat dann durch das Urt des BFH v 07.11.2007 (BStBl II 2008, 258) ein. Mit diesem Urt hat der BFH zwar zunächst entschieden, dass bei einer vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person regelmäßig keine freigebige Zuwendung iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG des Gesellschafters an die nahe stehende Person anzunehmen ist. Der BFH folgt damit seiner früheren Rspr zu (mittelbaren) verdeckten Einlagen durch nahe stehende Personen; s Urt des BFH v 25.10.1995 (BStBl II 1996, 160): "Die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar"; s Urt des BFH v 30.05.2001 (BFH/NV 2002, 1030). Im Urt-Fall v 07.11.2007 hatte eine GmbH überhöhte Vergütungen an die Ehefrau eines Ges-GF gezahlt. Darin sah der BFH keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person. Aber: Der BFH führte gleichzeitig in einem obiter dictum aus, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahe stehenden Person gegeben sein könne. Er wies darauf hin, dass der ertragstlichen Beurteilung von vGA an nahe stehende Personen, die auf einer wirtsch Betrachtungsweise beruhen, schenkstlich nicht gefolgt werden könne. Für eine freigebige Zuwendung iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG komme es ausschl auf die Zivilrechtslage an. Der BFH legte also das Merkmal in § 7 Abs 1 Nr. 1 ErbStG "auf Kosten des Zuwendenden" iS eines strengen Unmittelbarkeitserfordernisses aus. Die schenkstlich relevante Vermögenszuwendung sollte nach Auff des BFH also unmittelbar zwischen der Kap-Ges als Rechtsträgerin und der nahe stehenden Pers stattfinden. Diese Pers habe nämlich die Zuwendung unmittelbar aus dem Vermögen der Kap-Ges erhalten.

In der Fach-Lit wurde die Rspr des BFH tw heftig kritisiert. Da die Kap-Ges nicht über eine Privatsphäre verfüge, könne eine privat veranlasste Schenkung nicht gegeben sein, s Crezelius (ZEV 2008, 268). Ihr fehle auch ein eigenständiger Wille zur Unentgeltlichkeit, s Viskorf (DStR 2011, 607).

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