Tz. 668

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

In der Vergangenheit (vgl noch s R 18 Abs 7 ErbStR 2003) konnten Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine stbaren Zuwendungen iSd ErbStG auslösen. Solche Leistungen waren entweder als Rückzahlung des gezeichneten Kap oder als – uU verdeckte – GA zu qualifizieren. Sowohl offene GA als auch vGA von einer Kap-Ges an ihren AE führten also nicht zu einem schenkstpfl Tatbestand. Auch bei inkongruenten vGA wurde keine freigebige Zuwendung unter Lebenden iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG angenommen. Allerdings sollte eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende oGA zu einer (stpfl) Bereicherung des begünstigten Gesellschafters auf Kosten der übrigen Gesellschafter führen; s H 18 "Inkongruente GA" ErbStH 2003. Die dabei vorgenommene Unterscheidung zwischen inkongruenten offenen und verdeckten GA war allerdings widersprüchlich. Der Rechtsauff war aber zugute zu halten, dass sie der ertragstlichen Betrachtung folgte, die im Ergebnis ebenfalls nur offene GA sanktioniert, wenn sie ohne beachtliche wirtsch vernünftige außerstliche Gründe erfolgen; s Schr des BMF v 17.12.2013 (BStBl I 2014, 63), zuvor eingeschr auf Fälle mit besonderen Gesellschafterleistungen, s Schr des BMF v 07.12.2000 (BStBl I 2001, 47). Jedenfalls war eine vGA grds keine Schenkung der Kap-Ges an ihre/n Gesellschafter.

Die Auff, dass eine vGA nicht zu einer Schenkung unter Lebenden iSv § 7 ErbStG führt, galt nach dieser früheren Rechtsauff auch für Leistungen einer Kap-Ges an eine einem Gesellschafter nahe stehende Person (s R 18 Abs 8 S 1 ErbStR 2003; allgemein zu vGA an nahe stehende Personen s Tz 500ff). In Betracht kam jedoch eine stbare Zuwendung des Gesellschafters oder der Gesellschaft an die dem Gesellschafter nahe stehende Person. Außerdem waren Zuwendungen zwischen den Gesellschaftern denkbar. Eine Schenkung der Kap-Ges an den Gesellschafter wurde jedoch in der Vergangenheit nicht angenommen. Die Fin-Verw ging vielmehr – entspr der ertragstlichen Zuordnung der vGA – zunächst von einer nicht erbstpfl GA an den Gesellschafter selbst und anschließend von einer Zuwendung durch diesen Gesellschafter an die nahe stehende Person aus. Diese "Weiterleitung" wurde schon früher als erbstpfl Tatbestand angesehen; dazu auch s Götz (INF 2005, 741).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge