Tz. 1041

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Für den Abschluss von Darlehensverträgen bestehen grds keine besonderen Formvorschriften. Aus Nachweisgründen ist jedoch in der Praxis unbedingt der Abschluss schriftlicher Verträge zu empfehlen. Dies gilt auch bei Verrechnungskonten, die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geführt werden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen von vGA obliegt zwar dem FA; s Urt des BFH v 21.10.2014 (BStBl II 2016, 638 mwNachw). Andererseits hat die Kö die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als BV-Minderung behandelten Aufwendungen, also zB auch für an die Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen; s H 8.6 "Beweislast" KStH mwNachw; auch s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 700ff. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es daher sinnvoll, entspr Verträge schriftlich abzuschließen.

Fällt ein Darlehen an einen Gesellschafter zivilrechtlich unter die Regelung in § 492 Abs 1 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform bedürfen, ist dieses Schriftformerfordernis zumindest bei beherrschenden Gesellschaftern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot zu beachten. Allg zum Rückwirkungsverbot s § 8 Abs 3 Teil C Tz 200ff.

Für Bürgschaften ist nach § 766 BGB die Schriftform vorgeschrieben.

Außerdem sind die zivilrechtl Regelungen zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Vertragsabschluss (s dazu auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 245ff) und der Notwendigkeit der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB (s dazu auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 253ff) zu beachten.

 

Tz. 1042

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Nach der Rspr, s Urt des BFH v 29.07.1992 (BStBl II 1993, 247), hat die Kap-Ges den Nachteil des fehlenden Nachweises zu tragen, wenn sie sich auf die Existenz des Vertrags zur Begr des BA-Abzugs beruft.

 

Tz. 1043–1045

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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