Tz. 1179

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Nach dem Urt des BFH v 21.02.2018 (DStR 2018, 1284) kann eine vGA vorliegen, wenn eine vermögenslose und inaktive Kap-Ges, deren Gesellschafter ihr ggü auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schw-Kap-Ges mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen wird. Der beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Aufwand aufgrund der Passivierungspflicht kann somit durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu korrigieren sein. Dem stehen nach Auff des BFH weder umwstrechtl Sonderregelungen noch der ursprünglich betriebliche Charakter der Darlehensverbindlichkeiten bei der übertragenden Kö entgegen. Im Urt-Fall hatten Gesellschafter einer inaktiven Verlust-GmbH ggü dieser auf ihre Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein verzichtet. Die Verlust-GmbH wurde dann auf eine gewinnträchtige Schw-Ges verschmolzen, so dass der Besserungsschein wieder werthaltig wurde. Der BFH hat in diesem Fall allerdings nicht mit § 42 AO, sondern – uE zutr – mit vGA-Grundsätzen agrumentiert.

Grds zum Verhältnis von vGA zum UmwStR s Tz 1500ff. Zum vom BFH entschiedenen Sachverhalt auch s Vor §§ 11-13 UmwStG Tz 58 mwNachw.

 

Tz. 1180–1199

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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