Tz. 665

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 7 S 1 GewStG ermittelt sich der Gewerbeertrag aus dem nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnden Gewinn aus dem Gew, der bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags bei Kö ist also das kstliche Einkommen (vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs iSv § 10d EStG). Somit schlagen vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG, die das kstliche Einkommen erhöht haben, auch auf die GewSt der ausschüttenden Kö durch. Tw können sich durch einen vGA-Ansatz bei der GewSt auch gegenläufige Entlastungswirkungen ergeben (zB sind als vGA zu behandelnde Zinsen auf Gesellschafterdarlehen nicht in die Finanzierungsentgelte iSv § 8 Nr 1 GewStG einzubeziehen); hierzu auch s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 238).

 

Tz. 666

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die Erhöhung der GewSt durch eine vGA ist durch die Bildung oder Erhöhung einer GewSt-Rückstellung zu berücksichtigen. Der Aufwand aus der Bildung der GewSt-Rückstellung minderte bis zum Jahr 2007 sowohl die KSt als auch die GewSt. Dies ist aber ab dem Jahr 2008 nicht mehr der Fall. Die GewSt ist nach § 4 Abs 5b EStG nämlich eine nicht abzb BA (zur zeitlichen Anwendung des Abzugsverbots s § 52 Abs 12 S 7 EStG idF vor Kroatien-StAnpG). Die Höhe der GewSt auf eine vGA hat somit ab 2008 weder Auswirkungen auf die Höhe der KSt-Rückstellung noch auf die Höhe der GewSt-Rückstellung selbst.

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