Tz. 1040

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Darlehensverhältnisse zwischen einer Kap-Ges und ihren Gesellschaftern sind zivilrechtlich möglich und werden stlich nach den nachfolgend aufgelisteten allgemeinen Grundsätzen beurteilt. Darlehensgewährungen können sowohl von der Gesellschaft an den Gesellschafter als auch vom Gesellschafter an die Gesellschaft erfolgen.

 
Kriterium Tz der allgemeinen Darstellung Besonderheiten bei Darlehen
Ernsthaftigkeit   s Tz 1047ff
Vertragsdurchführung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 279ff s Tz 1062ff und s Tz 1119ff
Angemessenheit s Tz 383ff s Tz 1065ff
Rückwirkungsverbot s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff s Tz 1111ff
Darlehen vom Gesellschafter an die Kap-Ges s Tz 1046ff
Darlehen von der Kap-Ges an den Gesellschafter s Tz 1111ff

Wird das Darlehensverhältnis zwischen der Kö und ihrem Gesellschafter (oder einer ihm nahe stehenden Pers) anerkannt, stellen die entrichteten Zinsen auch Zinsaufwendungen und Zinserträge iSv § 4h Abs 3 S 2ff EStG für die Anwendung der Zinsschranke dar. Bei einer Nichtanerkennung mit der Folge einer Umqualifizierung von Zinsen in vGA (vgl dazu nachfolgende Grundsätze) können demggü keine Zinsaufwendungen iSv § 4h EStG vorliegen. Die vGA-Grundsätze gehen der Anwendung der Zinsschranke vor; s Schr des BMF v 04.07.2008 (BStBl I 2008, 718, Tz 18). S dazu auch § 8a KStG Tz 25.

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