Tz. 384

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 3 KStG enthält die Definition des für die Anwendung des § 8a Abs 1 S 1 KStG maßgebenden Tatbestandsmerkmals "wes beteiligt". Dabei ist es nach Abs 1 S 1 ausreichend, dass die wes Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt im Wj bestanden hat (s Tz 154). Nicht erforderlich ist mithin, dass im Zeitpunkt des Überschreitens des Fremdfinanzierungsrahmens bzw wenn ein safe haven nicht besteht im Zeitpunkt der FK-Überlassung (s Tz 120) eine wes Beteiligung bestanden hat.

§ 8a Abs 3 KStG unterscheidet drei Fallgruppen, nach deren Voraussetzungen eine gewisse Einflussmöglichkeit auf die Kap-Ges auf Grund einer bestimmten Beteiligungshöhe oder auf Grund einer tats Beherrschung bestehen muss. Die Beherrschungsverhältnisse wirken sich jedoch auf die Berechnung des anteiligen EK nicht aus (s Tz 311).

 

Tz. 385

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

UE enthält § 8a Abs 3 KStG nur eine Definition der wes Beteiligung, nicht hingegen eine Definition des AE. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 160). Wegen der Frage, ob auch der nur mittelbar beteiligte AE AE iSd § 8a KStG ist, s Tz 143.

 

Tz. 386

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 3 S 1 KStG liegt eines wes Beteiligung dann vor, wenn der AE am Grund- oder Stamm-Kap einer Kap-Ges zu mehr als 25% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung kann sowohl über eine Kap-Ges als auch über eine Pers-Ges bestehen. Auf Grund des Umfangs der kapmäßigen Beteiligung unterstellt der Gesetzgeber einen maßgebenden Einfluss auf die Finanzierungsverhältnisse der Kap-Ges. Die Regelung entspr im Wesentlichen der bis zum VZ 1998 geltenden Fassung des § 17 Abs 1 S 4 EStG (s Tz 153). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 389 ff.

 

Tz. 387

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 3 S 2 KStG ist auch dann von einer wes Beteiligung auszugehen, wenn der AE zwar nicht allein, aber zusammen mit anderen AE an der Kap-Ges zu mehr als 25% beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der AE zusammen mit den anderen AE

entweder eine Pers-Vereinigung bildet (s Tz 397 und 398) oder
die anderen ihn beherrschen, er sie beherrscht oder beide gemeinsam beherrscht werden (s Tz 399 ff).
 

Tz. 388

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 3 S 3 KStG stellt den nicht wes beteiligten AE dem wes Beteiligten gleich, wenn er

allein (s Tz 403) oder
im Zusammenwirken mit anderen AE (s Tz 404 ff)

einen beherrschenden Einfluss auf die Kap-Ges ausübt.

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