Tz. 9

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Abziehbarkeit der von der Gen gezahlten Rückvergütung als BA iSd § 22 KStG ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft:

  • Es muss sich – in Abgrenzung zu einem Preisnachlass – um eine Rückvergütung handeln. Hierzu s Tz 10 ff.
  • Die für die Rückvergütung verwendeten Beträge müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein. Hierzu s Tz 22 ff.
  • Die Rückvergütung muss grundsätzlich allen Mitgliedern nach einem einheitlichen Prozentsatz vom Umsatz zwischen den Mitgliedern und der Gen gezahlt werden. Hierzu s Tz 52.
  • Die Rückvergütung darf nicht vom Erfüllen bestimmter Voraussetzungen durch das Mitglied abhängig sein, zB Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder Dauer der Mitgliedschaft in der Gen. Hierzu s Tz 51.
  • Die Rückvergütung muss spätestens bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung dem Grunde nach beschlossen werden. Hierzu s Tz 66.
  • Das Recht auf Gewährung der Rückvergütung darf nicht verwirkt sein. Hierzu s Tz 64.
  • Die Rückvergütung muss "bezahlt" sein. Hierzu s Tz 57 ff.
  • Die Bezahlung muss spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Wj, für das die Rückvergütung gewährt wird, erfolgen. Hierzu s Tz 61.
  • Der Beschl über die Auszahlung der Rückvergütung muss wirksam zustande gekommen sein (s § 22 Abs 2 S 1 KStG). Hierzu s Tz 66.

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