Tz. 56

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 2 EStG ist S 1 in den Fällen des § 16 Abs 3 EStG entspr anzuwenden. Dh bei der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs, MU-Anteils oder eines Anteils des phG einer KGaA ist der Aufgabeerlös insoweit zu 40 % bzw hälftig stfrei, als er auf einen Anteil an einer Kö usw entfällt (bei Anteilsveräußerung iRd Betriebsaufgabe gibt es den Veräußerungserlös; ansonsten ist gem § 16 Abs 3 S 7 EStG der gW der Anteile im Aufgabezeitpunkt anzusetzen).

 

Tz. 57

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die 40%ige/hälftige St-Befreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 2 EStG findet uE ebenfalls in den nachfolgenden Fällen Anwendung, soweit der Aufgabeerlös auf Anteile an Kö usw entfällt, (s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 95).

Realteilung

Nach § 16 Abs 3 S 2ff EStG idF des UntStFG ist die Realteilung einer MU-Schaft grds zu Bw zulässig. Es ist jedoch bei einer Realteilung, bei der einzelne WG übertragen worden sind, rückwirkend der gW anzusetzen, wenn innerhalb der in § 16 Abs 3 S 3 EStG genannten dreijährigen Sperrfrist Grund und Boden, Gebäude oder andere übertragene wes Betriebsgrundlagen veräußert werden;

Beendigung der Betriebsverpachtung

Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts nicht mehr gegeben sind oder wenn der Verpächter die Aufgabe erklärt, liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3 EStG vor. Wegen Einzelheiten s Wacker (in Schmidt, 32. Aufl, § 16 EStG Rn 690);

Beendigung der Betriebsaufspaltung

Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch personelle oder sachliche Entflechtung führt zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs 3 EStG, soweit nicht die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts vorliegen. Der Aufgabeerlös ist gem § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 2 EStG zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit er auf Anteile an Kö usw entfällt. Dazu gehören insbes die Anteile an der Betriebs-Kap-Ges;

Betriebsverlegung ins Ausl

Vor Inkrafttreten des SEStEG liegt nach dem Urt des BFH v 28.10.2009 (BStBl II 2011, 1019) entgegen der früheren Rspr (s Urt des BFH v 26.01.1977, BStBl II 1977, 283) eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs 3 EStG nicht vor, wenn der Stpfl seinen Betrieb ins Ausl verlegt und dadurch dessen stille Reserven der dt Besteuerung entzieht. Eine Besteuerung ist hiernach erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs möglich und wird dann insoweit als der Erlös auf Kap-Beteiligungen entfällt von § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 oder 2 EStG erfasst.

Nach Inkrafttreten des SEStEG führt die Einschränkung bzw der Verlust des dt Besteuerungsrechts zur Entnahmebesteuerung nach § 4 Abs 1 S 3 EStG. Hierzu s Tz 32. Dies gilt nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/2710, 28) auch in den Fällen, in denen der Betrieb ins Ausl verlegt wird (s Benecke, NWB F 3, 14 733, 14 743). Zweifelnd s Stadler/Elser (BB 2006, 18, 21), nach deren Auff eine Ergänzung des § 16 Abs 3 EStG hätte erfolgen müssen.

Durch das JStG 2010 ist § 16 Abs 3a EStG eingefügt worden, wonach einer Aufgabe des Gewerbebetriebs der Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher WG des Betriebs oder Teilbetriebs gleich steht. Nach § 52 Abs 34 S 5 EStG ist die Regelung in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass § 16 Abs 4 EStG und § 34 EStG anzuwenden ist (s BT-Drs 17/3549, 21ff). Die St-Ermäßigung nach § 34 EStG kommt insoweit, als die Erlöse dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren unterliegen, jedoch nicht in Betracht (s Tz 46). Ebenfalls hierzu s § 12 KStG Tz 87.

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