Tz. 36

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ebenfalls nur der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung unterliegen Einnahmen, die dem AE anlässlich der Auflösung der Kö oder der Herabsetzung von deren Nenn-Kap zufließen. Wegen der Zuordnung der Liquidationsraten bei im PV gehaltenen Anteilen zu den Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 2 oder des § 17 Abs 4 EStG, s § 20 EStG Tz 171 und s § 17 EStG Tz 485 ff. Zu beachten ist jedoch, dass § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG nicht für im PV gehaltene Anteile gilt (s Tz 23).

Die Vorschrift des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 HS 2 EStG differenziert – anders als bis zum VZ 2006 § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (s Tz 84 und s § 8b KStG Tz 28) – nicht zwischen inl und ausl Kap-Ges (glA s Hötzel, in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2001, 234 und s Intemann, in H/ H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 66).

Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 66) weist zutr darauf hin, dass der Wortlaut des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG sowohl Bezüge erfasst, die aus "echtem" Nenn-Kap und aus dem stlichen Einlagekonto stammen als auch solche aus anderen Rücklagen. AA s Hötzel (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2001, 216 und 234), der nur solche Bezüge unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG erfassen will, die aus dem "echten" Nenn-Kap und aus dem stlichen Einlagekonto stammen.

UE hätte § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG in Anlehnung an § 17 Abs 4 EStG iSd Auff von Hötzel formuliert werden müssen; tats ist das aber nicht geschehen. Die Bezüge, die aus anderen Rücklagen als dem stlichen Einlagekonto stammen, müssten richtigerweise unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst e EStG fallen. Ebenfalls hierzu s Tz 84.

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